Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 - 21 F 61/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2022 (Bl. 741) gegen den ihm am 17.01.2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 (Bl. 720) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) erreicht. Aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 würde die Anerkennung der beschwerdegegenständlichen Parteikosten in Höhe von 1.226,51 EUR zu einer Verringerung des vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Betrags um 245,31 EUR führen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner kann nach § 91 Abs. 1 ZPO die Erstattung von Detektivkosten nicht verlangen.
Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten als Parteiauslagen ist, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 ZPO. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Wege einer ex-ante Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten berechtigte Gründe für die Beauftragung eines Detektivs bestanden, was voraussetzt, dass die durch den Detektiv zu ermittelnden Feststellungen vor Gericht verwertbar sind und - jedenfalls zum Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs - geeignet und sachdienlich erschienen, um den Rechtsstreit zu beeinflussen (BGH NJW 2013, 2668; OLG Köln, BeckRS 2012, 25529; OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 9212; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 91 Rn. 105; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 112). Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig und die mithilfe eines Detektivs zu ermittelnden Umstände nicht auf einfachere und kostengünstigere Weise beizubringen sein. Die Beauftragung eines Detektivs kann aus Sicht eines vernünftigen Unterhaltsschuldners erforderlich sein, um den Verdacht des Zusammenlebens des Unterhaltsgläubigers mit einem neuen Lebensgefährten zu erforschen. Ein Unterhaltsschuldner kann berechtigt sein, seine Beweisführung einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht allein auf Zeugenbeweis und Parteivernehmung zu stützen, sondern mithilfe eines Detektivs Indiztatsachen zu erforschen, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1698).
Hieran gemessen waren die Feststellungen, zur deren Ermittlung der Antragsgegner einen Detektiv für die Dauer von drei Tagen mit der Observation des Grundstücks und des Wohnumfelds der Antragstellerin beauftragte, zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder geeignet noch erforderlich. Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (Bl. 111) in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Berichte der beauftragten Detektei vom 28.05.2018 und 31.05.2018 waren zur Vertiefung des durch die Antragstellerin bestrittenen Vortrags einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus keinem erdenklichen Gesichtspunkt nützlich. Die durch die Detektei ermittelten Feststellungen, nämlich ein zweitägiger Aufenthalt des Lebensgefährten im Haushalt der Antragstellerin sowie dessen weitere Anwesenheit in ihrem Haushalt drei Tage später, waren nach dem damaligen Stand des erstinstanzlichen Verfahrens dem Grunde nach nicht streitig und außerdem zum Beweis der Tatsache einer gemeinsamen Haushaltsführung ungeeignet. Der Vortrag des Antragsgegners, der mutmaßliche Lebensgefährte der Antragstellerin lebe mit ihr in der ehemaligen Ehewohnung in einem Haushalt, war als Indiz einer verfestigten Lebensgemeinschaft grundsätzlich geeignet (vgl. BGH FamRZ 1989, 487; OLG Karlsruhe, 2006, 706; BeckOK BGB, 61. Ed. 1.1.2022, BGB § 1579 Rn. 7).
Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2018 (Bl. 100) nicht in Abrede stellte, den mutmaßlichen Lebensgefährten im März 2016 kennengelernt und mit ihm gelegentlich ihre Freizeit zu verbringen, stand dessen zeitweiser Aufenthalt in der ehemaligen Ehewohnung nicht im Streit, als der Antragsgegner den Bericht der Detektei in das Verfahren einführte. Zum Zeitpunkt der Observation hatte die Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.05.2018 (Bl. 64), mit dem dieser im Rahmen der Antragsabweisung den Einwand einer verfestigten Lebensgemeinschaft erstmals vorbrachte, noch nicht reagiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, die Antragstellerin werde in Abrede stellen, den mutmaßlichen Lebensgefährten in ihrem Haus zu beherbergen, was eine Objektobservation rechtfertigen könnte, trägt der Antragsgegner nicht vor, und dafür ist auch nichts ersichtlich.
Welche konkreten Indiztatsachen für ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sich durch eine mehrtägige Observation des Grundstücks, des Gartens und des Wohnumfelds hätten feststellen lassen können, trägt der Antrag...