Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer Mietzinsklage/Unzulässige Saldoklagen/Betriebskostenvorschüsse
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend.
2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 Abs. 2 BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen, als das Bestehen eines Mietvertrages, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB).
3. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuss beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sein können.
4. Etwaige Erfüllungen (§ 362 BGB) durch den Mieter braucht der klagende Vermieter zur Schlüssigkeit seines Anspruchs nicht darzutun. Der Kläger ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten, das Erlöschen nicht eingeklagter Forderungen darzustellen.
5. Nachträgliche Mietzinssenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Kläger beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat nach allgemeinen Regeln der Mieter darzutun.
6. Der Anspruch auf Betriebskostenvorschuss erlöscht mit Abrechnungsreife. Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (BGH, Urt. v. 4.10.2000 - XII ZR 44/98, NZM 2001, 234 [236], a.E.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rz. 511, m.w.N.).
7. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 = MDR 1984, 931 m. Anm. Waldner, m.w.N.).
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 16.09.2005; Aktenzeichen 2 O 403/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2005 gegen den Beschluss des LG Neuruppin vom 16.9.2005 - 2 O 403/04 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.4.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er rückständige Gewerbemieten und Betriebskostenvorschüsse beansprucht. Das LG hat das Gesuch mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
1. Die Klage ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) unzulässig. Der Kläger beansprucht rückständige Gewerbemieten und Betriebskostenvorschüsse. Mietzinsen entstehen periodisch. Werden sie, wie hier, für mehrere Mietperioden eingeklagt, handelt es sich sachlich um eine Klagehäufung. Zur Zulässigkeit einer solchen Klage sind als Mindestvoraussetzung die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallenden eingeklagten Mietzinsen unverzichtbar, aber auch ausreichend. Bei Monatsmieten sind dementsprechend die Monate anzugeben und der eingeklagte monatszugehörige Mietzins, wobei dieser erforderlichenfalls lediglich noch in Grundmiete und Betriebskostenvorschuss aufzugliedern ist. Eine Mietzinsklage über mehrere Monate erfüllt demgemäß die Zulässigkeitsvoraussetzungen schon dann, wenn sie klar und eindeutig folgende Mindestangaben enthält:
Monat |
Grundmiete |
Betriebskostenvorschuss |
März |
... EUR |
... EUR |
April |
... EUR |
... EUR |
... |
... EUR |
... EUR |
Dies ist zur Festlegung des Streitgegenstands und im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Urteils unabdingbar. Klagen, die diesen Forderungen nicht genügen, sind daher unzulässig (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rz. 25). Hierauf hat das LG bereits im Ausgangsbeschluss vom 16.9.2005 wie auch im Nichtabhilfebeschluss vom 5.4.2006 zutreffend hingewiesen.
Diese unverzichtbaren Elementarangaben zu Monat und monatsbezogener Klageforderung hat der Kläger trotz wiederholten Hinweises nicht vorzutragen vermocht. Sich irgendwelche Beträge aus umfangreichen Anlagen zusammen zu suchen und auf rechnerische Stimmigkeit mit einem Klagesaldo zu untersuchen, ist dem Prozessgegner wie auch dem Gericht nicht zuzumuten und hier zudem auch nicht möglich, da etwaige monatsbezogene Angaben des Antragstellers überfrachtet sind mit zusätzlichen Berechnungen, Ergänzungen, Summenbildungen etc., die insgesamt einer klaren und eindeutigen Zuordnung von Monat und beanspruchter Monatsmiete unüberwindbar entgegenstehen. Auch hierauf hat das LG zutreffend hingewiesen, im Nichtabhilfebesc...