Leitsatz (amtlich)
Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist; schutzwürdiges Vertrauen bei zu Unrecht erhaltener Vergütung.
Normenkette
VBVG § 2 S. 1, § 9; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen 19 T 262/08) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 17.11.2008 - Az.: 19 T 262/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Zu Gunsten der weiteren Beteiligten zu 1 wird für den Zeitraum vom 7.9.2005 bis 6.10.2005 eine Vergütung von 154 EUR gewährt.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird: bis 1.000 EUR.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein nach Auffassung der Beteiligten zu 1 offener Anspruch auf restliche Betreuervergütung. Wegen des Sachstandes im Beschwerdeverfahren vor dem LG wird zunächst auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das LG hat die Vergütung der Beteiligten zu 1 für die einzelnen Zeiträume wie folgt festgesetzt:
1. 14.6.2005 bis 30.6.2005
Die Ansprüche für diesen Zeitraum hat das LG als erloschen angesehen. Die Vergütung sei nach der damaligen Rechtslage (§§ 1908i, 1835 f. BGB) nach Ablauf von 15 Monaten nach ihrem Entstehen erloschen. Die Beteiligte zu 1 habe diese Frist durch die erst am 9. bzw. 12.1.2007 eingegangenen Abrechnungen nicht gewahrt.
2. 1.7.2005 bis 6.10.2005
Da die Beteiligte zu 1 am 6.6.2005 formell wirksam zur Betreuerin bestellt worden sei, seien die Abrechnungsquartale wie folgt zu bestimmen: 7.6.2005 bis 6.9.2005; 7.9.2005 bis 6.12.2005 usw. Für das Erlöschen des Anspruchs gem. § 2 VBVG sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch jeweils mit Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats entstehe (im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 28.5.2008; VII ZB 53/08). Dies sei auch jeweils der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG. Soweit § 9 VBVG bestimme, dass die Geltendmachung nur nach Ablauf der Betreuungsquartale erfolgen dürfe, sei dies getrennt von der Anspruchsentstehung zu betrachten. Demgemäß sei der Eingang des Vergütungsantrags beim AG Charlottenburg am 9.1.2007 und beim AG Bad Freienwalde am 12.1.2007 verspätet.
Die im Verwaltungswege erfolgten Anweisungen seien weder bindend, noch stellten sie eine Grundlage für einen Vertrauensschutz der Beteiligten zu 1. dar.
3. 7.10.2005 bis 6.6.2006
Für diesen Zeitraum hat das LG der Beteiligten zu 1. einen Vergütungsanspruch von 1.100 EUR zugebilligt und berücksichtigt, dass die mittellose Betroffene zu dieser Zeit in einem Heim gelebt hat.
4. 7.6.2006 bis 6.6.2007
Für diesen Zeitraum hat das LG eine Vergütung von insgesamt 1.056 EUR festgesetzt. Die begehrte anteilige Erhöhung der Mehrwertsteuer sei nicht erstattungsfähig, weil nach § 4 Abs. 2 VBVG die jeweilige Umsatzsteuer in der gesetzlichen Vergütung enthalten sei.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 25.11.2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, beim LG eingegangen am 1.12.2008. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Fehler des verspäteten Eingangs der Berechnung habe ausschließlich beim AG Bad Freienwalde gelegen, welches sich erstmals am 18.1.2007 bei ihr gemeldet habe.
Das Tätigwerden des Rechtspflegers sei als verbindlich zu verstehen gewesen. In Absprache mit diesem habe sie, die Beteiligte zu 1, wie bei einem Vergleich teilweise auf Auslagen und Aufwendungen verzichtet. Im Übrigen sei die Zeitspanne von 16 Monaten durchaus geeignet, ein Vertrauen auf das Behaltendürfen zu wecken, wie auch der Vergleich mit der gesetzlichen Frist des § 2 S. 1 VBVG zeige.
II. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
1. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit Erfolg, als der weiteren Beteiligten zu 1 für den Betreuungsmonat vom 7.9.2005 bis zum 6.10.2005 eine Vergütung zuzusprechen ist. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des LG beginnt die Ausschlussfrist des § 2 VBVG mit Ablauf des jeweiligen Betreuungsquartals und nicht mit Ablauf des jeweiligen Betreuungsmonats. Der Senat folgt im Ergebnis und in der Begründung der bereits vom LG zitierten Rechtsprechung des OLG Dresden (Beschluss vom 2.1.2008; 3 W 1439/07). Dieses hat - zusammengefasst - ausgeführt:
Es widerspräche dem wohlverstandenen Interesse des Betreuers, wenn für die Anspruchsentstehung weiterhin an die Ausübung der vergütungspflichtigen Tätigkeit angeknüpft würde, da dann die Ausschlussfrist schon laufen würde, bevor die Vergütung überhaupt beansprucht werden könne. Diese Sichtweise korrespondiere auch mit der vergleichbaren Rechtslage bei der Verjährung von Ansprüchen: Die Verjährungsfrist beginne gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig mit dem Zeitpunkt, an welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der ...