Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 21.03.2021 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.07.2020, Aktenzeichen: 13 O 424/18, wird als unzulässig verworfen.
Mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst trägt, trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 16.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage mit Speichermodulen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.07.2020 stattgegeben.
Gegen die Entscheidung, welche den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.07.2020 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 15.08.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagtenvertreter vom 21.09.2020 hat die stellvertretende Vorsitzende des seinerzeit zuständigen Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 05.10.2020 verlängert. Die unter diesem Datum erstellte Berufungsbegründungsschrift ist vorab per Telefax sowie per Briefpost übersandt worden, wobei als Datum des Posteingangs beim Oberlandesgericht auf dem Telefax der 06.10.2020 (Blatt 234 d.A.) und auf dem per Briefpost übersandten Schriftsatz der 12.10.2020 vermerkt ist. Mit Verfügung der Vorsitzenden des seinerzeit zuständigen Senats vom 15.03.2021 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen und die Berufung danach - vorbehaltlich eines gegebenenfalls begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig zu verwerfen sei.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2021 hat die Beklagte erklärt, der Darstellung in dem Hinweis vom 15.03.2020 zu widersprechen und insgesamt entgegenzutreten, sowie beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nutze zur Übersendung von Telefax-Anschreiben seit Jahren den Internetdienst "eFax j2 Global", ohne dass dabei bislang Fehlfunktionen oder Störungen aufgetreten seien. Ausweislich des Übersendungsprotokolls (Anlage S1, Blatt 261 d.A.) sei die hier in Rede stehende Berufungsbegründungsschrift durch diesen Internetdienst am 05.10.2020 um 22:07:55 erfolgreich und vollständig übertragen worden. Der Internetdienst greife im Rahmen der Übertragung auf die elektronische Internet-Systemzeit zu, sodass Fehleinstellungen ausgeschlossen seien. Auch erfolge der Versand der Faxaufträge grundsätzlich nach deutscher Systemzeit und nicht nach der Zeit der Zone "GMT". Dies ergebe sich bereits aus dem Internetprotokoll des Dienstanbieters (Anlage S2, Blatt 262 d.A.). Zudem sei der vollständige, erfolgreiche Versand der Berufungsbegründungsschrift mit separater E-Mail des Dienstanbieters bestätigt worden, welche am 05.10.2020 um 22:09 Uhr in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eingegangen sei (Anlage S3, Blatt 284 d.A.). Diese elektronische Versandbestätigung sei kontrolliert worden, woraufhin von einer nochmaligen Übersendung des Schriftsatzes mittels konventionellem Faxgerät abgesehen worden sei. Aus welchem Grund das Telefax erst ca. 2 Stunden nach dem bestätigten Eingang beim Oberlandesgericht eingegangen sei, sei aus Sicht der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Denkbar sei, dass es im Zusammenhang mit der technischen Umstellung zu "Voice over IP" zu einem für den Absender nicht erkennbaren zeitlichen Versatz der versandten "Datenpakete" gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2021 (Blatt 258 ff. d.A.) und vom 05.05.2021 (Blatt 282 f. d.A.) sowie die damit vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist.
1. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Weder das per Briefpost übersandte Original noch das vorab übermittelte Telefax der Begründungsschrift sind vor Ablauf dieser Frist, welche nach der Verlängerung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO am 05.10.2020 endete, beim hiesigen Gericht eingegangen.
Ein per Fernkopie an ein Gericht übersandter Schriftsatz ist fristgerecht eingegangen, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 18.05.2020 - AnwZ (Brfg) 63/18 - BeckRS 2020, 13148 m.w.N.). Dass die Berufungsbegründung der Beklagten vom 05.10.2020 noch vor Ablauf vo...