Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.05.2021 - 28 F 54/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einer Kindschaftssache.
Mit Anwaltsschriftsätzen vom 15.03.2021 (Bl. 17) und 25.03.2021 (Bl. 20) hat der Antragsgegner die zuständige Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zuvor hatte er mit Schriftsatz vom 09.03.2021 (Bl. 13) auf die mit Verfügung der zuständigen Richterin vom 24.02.2021 (Bl. 10), mit der ihm die das hiesige Verfahren einleitende Antragsschrift nebst Verfahrenskostenhilfeantrag vom 19.02.2021 sowie der Beschluss über die Bestellung einer Verfahrensbeiständin vom 24.02.2021 unter Gewährung einer Stellungnahmefrist übersandt worden war, Antragsabweisung beantragt und dies begründet.
Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich geäußert (Bl. 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.05.2021 (Bl. 25) hat das Amtsgericht durch den Vertreter der abgelehnten Richterin das Ablehnungsgesuch unter Hinweis auf eine Einlassung zur Sache des Antragsgegners durch Schriftsatz vom 09.03.2021 für unzulässig erklärt.
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 18.05.2021 (Bl. 34) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.05.2021 (Bl. 38) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 15.03.2021/25.03.2021 ist unzulässig.
Ein Richter kann auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 ff. ZPO.
Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO. Danach führt es mit der Folge der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Verlust des Ablehnungsrechts, wenn sich ein Beteiligter in Kenntnis der Umstände, mit denen nunmehr eine Befangenheit des Richters begründet wird, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den Ablehnungsgrund vorgebracht zu haben (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 484; Burschel in BeckOK/FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Ed. Stand 01.04.2021 § 6 Rn. 23). Einlassen auf die Verhandlung oder Stellung von Anträgen liegt in jedem prozessualen Handeln eines Beteiligten, das unter Mitwirkung des Richters der Erledigung eines Streitpunkts dient (BGH, NJW-RR 2014, 382; Burschel a. a. O.). Eine Antragstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Partei in einem Verfahren, das eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt (vgl. BGH a. a. O.), mündlich oder schriftlich mit einem Sachantrag - der nicht nur der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dient - gemeldet hat (OLG Saarbrücken a. a. O.).
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 09.03.2021 zur Sache, nämlich zu den Erfolgsaussichten des Sorgerechtsantrags der Gegenseite eingelassen. Dass er sich, wie er vorträgt, zum Verfahrenskostenhilfeantrag geäußert hat, steht dem nicht entgegen, weil auch die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe die Mitwirkung des Richters und - anders als etwa ein Akteneinsichtsgesuch oder ein Terminsverlegungsantrag, die nicht zum Verlust des Rügerechts nach § 43 ZPO führen (Zöller/G. Vollkommer, ZPO 33. Aufl. 2020 § 43 Rn. 7) - eine Einlassung zur Sache darstellt.
Zu diesem Zeitpunkt waren dem Antragsgegner die Gründe, auf die er die Ablehnung der Richterin mit den Schriftsätzen vom 15.03.2021 und 25.03.2021 stützt, bereits bekannt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 erklärt der Antragsgegner die Erstreckung seines im Parallelverfahren angebrachten Ablehnungsgesuchs auf alle ihn betreffenden derzeit laufenden Verfahren vor der abgelehnten Richterin und bestätigt dies mit Schriftsatz vom 25.03.2021 auf die gerichtliche Anfrage mit Verfügung vom 19.03.2021 ausdrücklich auch für das vorliegende Verfahren.
Indem der Antragsgegner das Ablehnungsgesuch auf die im Parallelverfahren vorgetragenen Ablehnungsgründe stützt, die er nach seinem Beschwerdevortrag bereits mit Schriftsatz vom 04.02.2021 vorgetragen hat, muss er sich daran festhalten lassen, dass ihm die tatsächlichen Umstände für seine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Richterin schon vor dem Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 09.03.2021 im hiesigen Verfahren bekannt gewesen sein müssen. Er kann nicht zugleich erfolgreich geltend machen, sein Ablehnungsgesuch im hiesigen Verfahren sei nicht nur auf die am 04.02.2021 vorgebrachten Gründe, sondern vielmehr auch oder vor allem auf die Stattgabe des im Parallelverfahren angebrachten Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts vom 08.03.2021 gestützt, von dem er erst nach der Übersendung seines Schriftsatzes vom 09.03.2021 Kenntnis erlangt habe.
Nicht schon die Begründetheit eines Ablehnun...