Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 11.02.2005; Aktenzeichen 13 Ns 3/04) |
AG Oranienburg (Aktenzeichen 12 Ls 8/03) |
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 bleibt aufrecht erhalten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten im Jahre 2003 wegen tateinheitlich begangener sechsfacher fahrlässiger Tötung und fünffacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten änderte die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit Urteil vom 11. Februar 2005 den erstinstanzlichen Rechtsfolgenausspruch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin in der Weise ab, dass die ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall kam. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2005 als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 349 Abs.2, 354 Abs. 1a StPO verworfen: das Berufungsurteil weise zwar insoweit einen sachlich-rechtlichen Fehler auf, als die Urteilsfeststellungen nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss bewusst fahrlässigen Verhaltens des Revisionsführers trügen; der berufungsgerichtliche Rechtsfolgenausspruch stelle sich, so der Senat, indes auch bei, von den Urteilsfeststellungen getragener, Zugrundelegung einfacher Fahrlässigkeit als angemessen dar.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen, die vor allem geltend machen, der Senat habe seine nach § 354 Abs. 1a StPO getroffene Entscheidung (im Einzelnen) begründen müssen.
II.
Die Senatsentscheidung vom 25. Juli 2005 bleibt bestehen.
Dabei mag offen bleiben, ob deren Abänderung bereits aus Rechtsgründen unzulässig ist oder ob sie jedenfalls zur Vermeidung einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde erfolgen darf. Der Senat hält nämlich auch inhaltlich an seinem die Revision des Angeklagten verwerfenden Beschluss fest.
Wie sich bereits aus dem Gesamtkontext der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2005 ergibt, trugen die Rechtsfolgenerwägungen des Berufungsurteils die verhängte Strafe und hat der Senat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht. Aus der Art der getroffenen Entscheidung konnte der Rechtsmittelführer im Übrigen entnehmen, dass der Senat seiner Argumentation nicht gefolgt war, die Strafkammer habe gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen und den Umstand bewusst fahrlässigen Verhaltens des Rechtsmittelführers straferhöhend berücksichtigt. Der Senat ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zur Begründung seines Verwerfungsbeschlusses nicht verpflichtet gewesen (vgl. BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; siehe auch BGH NStZ 2005, 445 f; NStZ RR 2005, 75 f). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der nach § 354 Abs. 1a StPO getroffenen Entscheidung tragend die bereits im Berufungsurteil erkennbar gewürdigte Erwägung zu Grunde lag, das vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht und die gravierenden Tatfolgen rechtfertigten sowohl die instanzgerichtlich verhängte Freiheitsstrafe als auch die Nichtaussetzung derselben zur Bewährung. Dabei hat der Senat auch die erhebliche Verfahrensdauer berücksichtigt.
Dem Rechtsmittelführer ist insofern im Revisionsverfahren umfassend rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 814 f). Abgesehen davon, dass er sich im Zusammenhang seiner Revisionsbegründung zu den Fragen einer möglichen Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO hätte äußern können, ist ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 4. Juli 2005, die sich hierzu ausdrücklich verhält, vor der Entscheidung des Senats zur eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden. Seiner Revisionsentscheidung hat der Senat im übrigen keine (neuen) Gesichtspunkte zugrundegelegt, zu denen sich der Rechtsmittelführer nicht im Vorfeld hätte äußern können. Den gesetzlichen Vorgaben für eine Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist damit Rechnung getragen worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 2568394 |
www.judicialis.de 2005 |