Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 327/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 327/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.001,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.02.2020, Aktenzeichen 4 O 327/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil auch nach erneuter Beratung und nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.08.2020 Bezug genommen. Die Gegenerklärung vom 20.08.2020 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Letztlich kann dahinstehen, ob die angeblich ausbleibende Überstundenvergütung einen Schaden darstellen kann. Denn - worauf der Senat ebenfalls abgestellt hat - ist diese schon nicht substantiiert dargestellt worden. Die vertraglichen Grundlagen für die Arbeitszeit, die Vergütung und die Überstundenregelung sind nicht vorgetragen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin gegen die beklagte Stadt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 1 StHG unter Hinweis auf eine angebliche Amtspflichtverletzung aus §§ 14 BbgKitaG i.V.m. 12 Abs. 1 BbgKVerf hat.
1. Wie sie letztlich selbst einräumt, ist die Stadt für einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII bzw. § 12 Abs. 1 BbgKitaG nicht passivlegitimiert.
a) Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 12 Abs. 1 BbgKitaG erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Amtspflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, BGHZ 212, 303-318, Rn. 17). Gemäß § 1 Abs. 1 AGKJHG, §§ 69 i.V.m. 85, 86 SGB VIII sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte, nicht jedoch die Beklagte.
Auch aus § 14 Abs. 1 BbgKitaG lässt sich anderes nicht herleiten. Denn danach bestimmt sich lediglich die Trägerschaft der Einrichtungen, nicht jedoch die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Betreuungsplatzes.
b) Soweit die Passivlegitimation der Beklagten aufgrund eines öffentlich - rechtlichen Vertrages gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BbgKitaG begründet werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 -, Rn. 5ff; Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 6 S 43.19 -, Rn. 8, juris), hat die Klägerin eine solche wirksame Aufgabenübertragung vom Landkreis auf die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat vielmehr unwidersprochen ausgeführt, der Versuch einer vertraglichen Vereinbarung im August 2011 sei an der Formwirksamkeit gescheitert (VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2018 - VG 7 L 296/18 -, Rn. 16, juris). Dementsprechend hat auch der Landkreis in eigener Zuständigkeit den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung mit Bescheid vom 03.05.2018 festgestellt.
2. Die Beklagte trifft zudem kein Vorwurf einer Amtspflichtverletzung aus § 14 Abs. 2 BbgKitaG i.V.m. § 12 Abs. 1 BbgKVerf, Art. 3 GG. Danach ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die von der Beklagten betriebenen städtischen Kindertagesstätten. Dieser allgemeine Zugangs- und Nutzungsanspruch wird um die im Kinder- und Jugendhilferecht zusätzlich geltende Pflichtenstellung des Trägers von Einrichtungen ergänzt. Danach haben die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, wozu nach § 14 Abs. 1 KitaG auch die Gemeinden zählen, bei Bedarf ihre Einrichtungen für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen. In diesem Fall trifft die Beklagte der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung in der Weise, dass der im Recht des kommunalen Zulassungs- und Benutzungsrechts vorhandene Ermessensspielraum bei der Auswahl derjenigen Personen, denen die öffentliche Einrichtung eröffnet werden kann, sich zu einem Zugangsanspruch nach Maßgabe der Gesetze und - wie auch sonst im Recht der kommunalen Einrichtungen - tatsächlichen Kapazitäten verdichtet (VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2018 - VG 7 L 296/18 -, Rn. 18 - 19, unter Hinweis auf OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2...