Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten - soweit der Rechtsstreit in das Berufungsverfahren gelangt ist - um die Einsicht des Klägers in die Geschäftsbücher einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

I. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte habe ihm widerrechtlich jegliche Einsicht in die Bücher einer gemeinsam betriebenen Gesellschaft verweigert. Er sei auf die Einsichtnahme angewiesen, um die zutreffende Versteuerung der ihm zugewiesenen Gewinne prüfen zu können. Der Kläger hat sich außerdem gegen den von dem Beklagten ihm gegenüber erklärten Ausschluss aus der Gesellschaft gewandt.

Der Kläger hat schließlich beantragt,

festzustellen, dass der vom Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 20.07.2014 ausgesprochene Ausschluss des Klägers aus der GbR W... unwirksam ist,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der GbR W... mit Sitz in G... für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters durch den Kläger zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, der Kläger habe eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsabrede nicht beachtet, die entgegen dessen Ansicht wirksam sei. Zur Gewährung von Einsicht in die Bücher sei er bereit, aber nicht unter Hinzuziehung weiterer Personen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Bücher zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Einsichtsrecht des Klägers habe der Beklagte anerkannt. Nach Treu und Glauben sei der Kläger berechtigt, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen.

Mit seiner Berufung wendet der Beklagte wiederum die Schiedsabrede ein. Im Übrigen fehle der Klage überwiegend ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er dem Kläger die Einsichtnahme in die vor dem Ausschluss des Klägers geführten Bücher nicht grundsätzlich verweigere.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.03.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist unzulässig.

Dazu wiederholt der Senat wörtlich seine Ausführungen, mit denen er darauf hingewiesen hat, dass der Wert der Beschwer des Beklagten (§ 511 II Nr. 1 ZPO) nicht ausreiche (Beschluss vom 14. November 2019). Der Beklagte hat diesen Hinweisen nichts entgegengehalten.

Im Falle einer Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich nach dem Interesse des Berufungsklägers, die Einsicht nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Einsichtsgewährung erfordert und ob die verurteilte Partei ausnahmsweise ein besonderes schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGHZ 128, 85; BGH, Beschluss v. 21.05.2019 - II ZB 17/18, zit. nach juris; Beschluss v. 19.04.2016 - II ZB 29/14, zit. nach juris). Nach diesem Maßstab wird der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht.

1) Soweit es um die Einsicht betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2014 geht, macht der Beklagte mit der Berufung geltend, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er habe dem Kläger wiederholt mitgeteilt, dass die Geschäftsunterlagen zur jederzeitigen Einsicht des Klägers bei der Steuerberaterin S... bereit lägen. Der Kläger habe bereits Einsicht genommen. Die Einsichtnahme sei für den Kläger persönlich auch weiterhin möglich. Dieser habe vorab mit der Steuerberaterin zu klären, wie mit den durch die Einsichtnahme entstehenden Kosten verfahren werde. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2015 wendet der Beklagte gegen seine Verurteilung insbesondere ein, der Kläger sei im Jahr 2014 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und zwar durch Ausschluss bzw. Kündigung vom 20.07.2014, jedenfalls aber infolge einer Pfändung des Gesellschaftsanteils aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.09.2014. Die Bücher und Geschäftsunterlagen befinden sich nach Darstellung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge