Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 24.03.1999; Aktenzeichen 1 b O 15/98) |
LG Neuruppin (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen 1 b O 15/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. April 1999 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 24. März 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 26. Mai 1998 sind von dem Kläger 1.316,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1998 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.–
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG) und in der Sache begründet.
Der Kläger wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten die für die Zuziehung der Rechtsanwälte K. und Kollegen aus Berlin als Prozessbevollmächtigte vor dem mit der Klage zunächst angerufenen Arbeitsgericht Neuruppin angemeldeten Kosten mit festgesetzt hat.
Die in Höhe einer Prozess- und einer Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) nebst Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzten Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.
Im Streitfall hat das Landgericht nach Maßgabe des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des nicht zuständigen Gerichts entstandenen (Mehr-) Kosten dem Kläger auferlegt. Zu diesen Kosten gehören unter anderem auch die bei der Prozessführung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichwohl können die Beklagten die für die Zuziehung der Rechtsanwälte vor dem Arbeitsgericht erwachsenen Kosten nicht vom Kläger erstattet verlangen.
Im Festsetzungsverfahren ist zu entscheiden, welche der entstandenen Kosten auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung vom Gegner zu erstatten sind. Darunter fallen die für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht. Die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt den Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen die unterliegende Partei insoweit ein, als eine Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis und für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes für die erste Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht stattfindet. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Rechtsstreit – wie hier – vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht verwiesen wird (OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1731 [1732]; OLG München v. 15.1.1988 – 11 W 629 188 AnwBl. 1989, 108; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 1638 m.w.N.). Die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht angemeldeten Kosten sind deshalb bei der Festsetzung zu Lasten des Klägers nicht zu berücksichtigen.
Bei dieser Sachlage muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass eine Verhandlungsgebühr der Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO oder § 33 Abs. 1 BRAGO) nicht entstanden ist, weil in dem vor dem Arbeitsgericht am 16. September 1997 stattgefundenen Gütetermin – auf den das Arbeitsgericht die Verweisung an das Landgericht durch Beschluss ausgesprochen hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. –32 d.A) ein Rechtsanwalt für die Beklagte nicht aufgetreten ist.
Unter Abzug der zu Unrecht zugunsten der Beklagten mit 2.570,00 DM festgesetzten Kosten ihrer Berliner Rechtsanwälte von dem ihr mit dem angefochtenen Beschluss auf insgesamt 3.886,06 DM zuerkannten Erstattungsbetrag ergibt sich der vom Kläger zu erstattende Betrag mit 1.316,06 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 2.570,00 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 1235836 |
MDR 2000, 788 |
AGS 2000, 138 |
OLGR-NBL 2000, 257 |