Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuruppin vom 23.04.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 58 Abs. 1 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Notvorstandes des betroffenen Vereins als unbegründet zurückgewiesen und seiner hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2020 nicht abgeholfen. Auf die jeweils zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts wird zur Begründung ergänzend verwiesen. Auch das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift und in dem Schriftsatz vom 29.05.2020 rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie gemäß § 29 BGB in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Danach ist für die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern das Amtsgericht zuständig, welches für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Das Verfahren richtet sich nach dem FamFG. Die Bestellung eines Notvorstands durch das Prozessgericht, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung, kommt daneben nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 19.12.2018 - 7 U 152/18 m. w. N. betreffend die Bestellung eines Notgeschäftsführers einer GmbH).
Weitere Voraussetzungen sind das Fehlen eines zur wirksamen Beschlussfassung oder Vertretung erforderlichen Vorstandsmitgliedes und es muss ein dringender Fall vorliegen, von dem nur auszugehen ist, wenn ohne die Notbestellung dem Verein oder einem Beteiligten ein Schaden droht.
Diese Voraussetzungen sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt. Der Verein verfügt einen Vorstand, denn nach § 11 Abs. 4 der Satzung bleiben Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur (wirksamen) Neuwahl im Amt. Selbst wenn die Satzung eine solche Reglung nicht enthielte, bedürfte es keiner Notbestellung, da ein eingetragener Vorstand vorhanden ist, der analog § 121 Abs. 2 AktG zur Einberufung einer Mitgliederversammlung befugt ist (vgl. Palandt/Ellenberger BGB, 78. Aufl., § 29 Rn. 3 m. w. N.). Wer, wie hier als Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist, gilt aus Gründen des Verkehrsschutzes als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt, selbst dann, wenn eine Unrichtigkeit der Eintragung feststünde (BayObLG, Beschluss v. 11.05. 1995 - 3 Z BR 58/95 -, Rn. 50, juris m. w. N.). Eine solche Einladung ist, wie der Antragsteller selbst ausführt, auch bereits für den 13.06.2020 erfolgt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Zivilprozess ergangenen Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 23.01.2020 - Az.: 62 C 277/18 -, das das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 08.08.2019 aufrechterhalten hat, mit dem ausweislich der Entscheidungsgründe zwar festgestellt wurde, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins vom 21.10.2017 zu Top 1 bis 4 nichtig sind und für den dortigen Beklagten ein Notvorstand zu bestellen sei, weil aufgrund der Vielzahl der Fehler bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung vom 21.10.2017 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen sei, dass der bisherige Vorstand des Vereins zur ordnungsgemäßen Einberufung und Durchführung einer weiteren Mitgliederversammlung nicht in der Lage sei. Dieses Urteil hat aber in Bezug auf das nach dem FamFG durchzuführende Registerverfahren keine Wirkung. Es bindet nur die Parteien des dortigen Rechtsstreites. Aber selbst der dortige Beklagte kann das Urteil insoweit aus Rechtsgründen nicht erfüllen. Denn die Bestellung erfolgt nicht durch ihn, sondern durch das Registergericht auf einen entsprechenden Antrag hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80ff, 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Fundstellen