Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Grundbuchamt - vom 14. März 2022, Gz. ... Blatt ..., aufgehoben.
Gründe
I. Eingetragene Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundbesitzes ist die Firma ... GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer HRA .... Im Handelsregister ist als Anschrift der Gesellschaft ... in J... angegeben. Unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bescheinigung des Amtsgerichts Stendal vom 23. Mai 2019, wonach der Antragsteller zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG mit Sitz in der ... in M... (Amtsgericht Stendal, HRA ...) ernannt worden ist, verkaufte er mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. August 2021 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... K... in C...) die im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke Flurstück ... und Flurstück ... jeweils der Flur ... an die ... GmbH in C... und bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Am 26. August 2021 beantragte der beurkundende Notar die Eintragung der Vormerkung. Nachdem das Grundbuchamt mit Verfügung vom 7. September 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die eingetragene Eigentümerin nicht nachgewiesen sei, weil die in Abteilung I voreingetragene ... GmbH & Co. KG ihren Sitz in J... habe, während in der Bescheinigung des Amtsgerichts Stendal und in der notariellen Urkunde als Anschrift die ... in M... angegeben sei, überreichte der Notar mit Schriftsatz vom 2. November 2021 einen Gesellschafterbeschluss vom 6. Juli 2018 über die Sitzverlegung von der ... in P... an den Standort ... in M... und wies weiter darauf hin, dass die Identität bereits durch die Handelsregister-Nummer belegt sei.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 14. März 2022 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil das in der Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis nicht innerhalb der gewährten Frist behoben worden sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 22. März 2022 unmittelbar bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde. Maßgeblich für den Sitz der Gemeinschuldnerin seien nicht die Eintragungen im Handelsregister, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Die Gemeinschuldnerin habe ihren ursprünglichen Sitz in P... wegen eines Hochwasserschadens nach M... in die ... verlegt. Wie die Geschäftsadresse in J... zur Eintragung gelangt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Auch im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als Geschäftsadresse die ... in M... angegeben worden. Für die Antragsbefugnis, um die es hier gehe, sei zudem kein Nachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71, Abs. 1, 73 GBO). Der Senat ist berechtigt, auch ohne vorherige Abhilfeentscheidung über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden (Demharter, GBO, § 73 Rn. 5).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil in der Form des § 29 Abs. 1 GBO feststeht, dass die eingetragene Eigentümerin mit der Firma ... GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu deren Insolvenzverwalter gemäß der Bescheinigung des Amtsgerichts Stendal vom 23. Mai 2019 der Antragsteller bestellt worden ist und für die er am 10. August 2021 zur Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... K... in P... den Kaufvertrag über die oben genannten Grundstücke abgeschlossen und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt hat, identisch ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es vorliegend nicht auf seine Antragsbefugnis an, sondern auf den Nachweis der Identität des die Eintragung der Vormerkung Bewilligenden mit dem eingetragenen Berechtigten (§§ 39 Abs. 1, 19 GBO) an, der grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen ist.
Allerdings ist entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes der Nachweis dieser Identität in der erforderlichen Form geführt. Eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von ... Blatt ... gebuchten Grundstücke ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer HRA ... eingetragene Firma ... GmbH & Co. KG. Der Antragsteller ist nach der dem notariellen Kaufvertrag beigefügten beglaubigten Ablichtung der Bescheinigung des Amtsgerichts Stendal, Az. 7 IN 11/19, zum Insolvenzverwalter der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer HRA ... eingetragenen Firma ... GmbH & Co. KG bestellt worden. Zwar wird im Rubrum der notariellen Urkunde im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Insolvenzschuldnerin die Registernummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, nicht genannt, es wird aber ausdrücklich auf die genannte Bescheinigung des Amtsgerichts Stendal Bezug genommen. Da unter einer Registernummer im Handelsregister eines Amtsgerichts keine zwei verschiedenen Personengesellschaften eingetragen sein können, ist damit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die Bewilligung der Ein...