Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache: Keine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines anwaltlich vertretenen Beteiligten; Anwaltszwang auch für sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Unterhaltssache wird entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 239 ZPO durch den Tod eines Beteiligten nicht unterbrochen, wenn dieser zum Zeitpunkt seins Versterbens anwaltlich vertreten geweseni st, denn die Vollmacht wirkt über den Tod hinaus fort (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 239 ZPO, Rn. 2; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 239 Rn. 4, jew. m.w.N.).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache unterliegt ebenso wie die Hauptsache nach § 114 FamFG dem Anwaltszwang (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91a ZPO, Rn. 28; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 114 Rn. 5; BeckOK FamFG/Weber, 31. Ed. 1.7.2019, FamFG § 114 Rn. 7a; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 58 Rn. 79, jew. m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 33 F 156/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Senftenberg vom 22.05.2019 wird verworfen.
Der Antragsgegner zu 1 hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Gründe
1. Der Antragsgegner zu 1 wendet sich persönlich gegen die Kostenentscheidung in einer Kindesunterhaltssache mit einem Streitwert von 500 EUR, mit der das Familiengericht nach deren Erledigung die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat.
2. Das Verfahren ist entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 239 ZPO durch den Tod der Antragstellerin nicht unterbrochen, weil diese zum Zeitpunkt ihres Versterbens anwaltlich vertreten war und die Vollmacht über den Tod hinaus fortwirkt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 239 ZPO, Rn. 2; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 239 Rn. 4, jew. m.w.N.).
Das als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung gemäß §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 91a Abs. 2 S 1, 567 ff ZPO statthafte Rechtsmittel (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 243 Rn. 11 m.w.N.) des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, da der Streitwert der Hauptsache entgegen § 511 ZPO den dort genannten Betrag von 600 EUR nicht übersteigt (§ 91a Abs. 2 S 2 ZPO). Das persönlich eingelegte Rechtsmittel ist zudem unzulässig, da die einzig statthafte sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung wie die Hauptsache nach § 114 FamFG dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91a ZPO, Rn. 28; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 114 Rn. 5; BeckOK FamFG/Weber, 31. Ed. 1.7.2019, FamFG § 114 Rn. 7a; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 58 Rn. 79, jew. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes für die Beschwerde ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1910 KV FamGKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
Verfügung
1. Beschluss vom 09.07.2019 hinausgeben an:
Beschwerdeführer zu 1 J. J. zustellen
2. Wiedervorlage 2 Wochen
Fundstellen