Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 04.04.2023 (Az. 6 F 19/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die im eigenen Namen erhobene und gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung gibt keinen Grund zur Beanstandung.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monate erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Diesen Betrag hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin mit 17.400 EUR ermittelt. Dagegen erinnert die Beschwerde nichts.
Die Beschwerdeführerin rügt allein die Festsetzung des Verfahrenswertes aus dem Vermögen der Ehegatten hinsichtlich des Abzugs eines Freibetrages für jeden Ehegatten in Höhe von 6.000 EUR.
Für die in die Wertberechnung einzubeziehenden Vermögensverhältnisse enthält das Gesetz - anders als für das Bewertungskriterium der Einkommensverhältnisse - keine Vorgaben. Daher haben sich sowohl im Grundsätzlichen als auch hinsichtlich der Bewertungsmethoden unterschiedliche Auffassungen darüber herausgebildet, in welcher Weise das Vermögen nach billigem Ermessen bei der Ermittlung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen ist.
Nach der weit überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der um Verbindlichkeiten bereinigte Vermögensbetrag beider Ehegatten nicht uneingeschränkt in die Bemessung des Verfahrenswertes eingestellt, sondern in aller Regel um Freibeträge gekürzt, die sich je nach Oberlandesgericht für jeden Ehegatten auf zwischen 15.000 EUR und 64.000 EUR sowie zusätzlich für jedes Kind auf zwischen 7.500 EUR und 35.000 EUR belaufen (vgl. zum Überblick über die gerichtliche Praxis: Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Anhang FamFG-Verfahrenswerte, "Ehesachen", Rn. 1.12; BeckOK KostR/ Neumann, FamGKG, § 43 Rn. 60; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 7. Auflage 2023, § 43 FamGKG Rn. 17).
Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung erachtet der Senat es als angemessen, im Hinblick auf den sozialen Aspekt, der bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen ist, einen bestimmten Grundstock des Vermögens belastungsfrei zu halten und den Betrag des beiderseitigen Vermögens der Beteiligten nur in der Höhe anzurechnen, der sich bei der Wertermittlung nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 60.000 EUR pro Ehegatten ergibt. Angesichts der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen wird ein Freibetrag in dieser Höhe als angemessen erachtet (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat für Familienrecht, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 WF 70/22 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 1 WF 41/23 - m. w. N., juris).
Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in anderen rechtlichen Regelungsbereichen, in denen es um die Bewertung bzw. den Einsatz von Vermögen geht, dem Betroffenen einen Schon- bzw. Freibetrag gewährt. So hat auch nach §§115 Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG ein bedürftiger Beteiligter ein vorhandenes Vermögen nur einzusetzen, soweit es ihm zumutbar ist, wobei die in §90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Freibeträge entsprechend gelten. Zwar sind diese Bestimmungen bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht unmittelbar und auch nicht entsprechend anzuwenden. Denn es geht nicht um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens zur Finanzierung des Verfahrens. Gleichwohl ergibt sich daraus ein Anhalt dafür, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen ein Teil davon nicht vollständig angerechnet werden soll (für eine analoge Anwendung des §§115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII auch: KG Berlin, Beschluss vom 25. August 2016 - 19 WF 143/15 - m. w. N., juris).
Nach Abzug des Freibetrages für beide Ehegatten in Höhe von jeweils 60.000 EUR von dem vorhandenen Vermögen in Höhe von 445.000 EUR ergibt sich ein anzurechnendes Vermögen von 325.000 EUR. Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (so OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 WF 70/22 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 1 WF 41/23 - m. w. N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17 -, juris).
Nach alledem ist der festgesetzte Wert für die Ehesache in Höhe von 33.650 EUR nicht zu beanstanden. Unter Hinzurechnung des Mindestwerte...