Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit von Zwangssicherungshypotheken aufgrund Rückschlagsperre
Leitsatz (redaktionell)
Die Rückschlagsperre des § 88 InsO führt zur Unwirksamkeit im letzten Monat (bzw. bei Eigenantrag in den letzten drei Monaten) vor Insolvenzantragstellung eingetragener Zwangssicherungshypotheken und nicht nur zur Entstehung von Eigentümergrundschulden.
Normenkette
InsO §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Grundbuchamt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 23. Februar 2010 und seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten vom 1. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.305,03 EUR
Tatbestand
I. Die Beteiligte zu 1) ist Treuhänderin über das Vermögen der C. N. (nachfolgend Schuldnerin genant). Die Schuldnerin hatte mit Eingang 16.07.2009 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) – Aktenzeichen 3 IK 772/09 – vom 30.07.2009 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist mit diesem Beschluss die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin bestellt worden.
Die Schuldnerin ist im Gebäudegrundbuch von W… Blatt 385 in Abteilung I neben N. N. unter der laufenden Nummer 1.2 der Eintragungen als Eigentümer mit einem ½ Miteigentumsanteil – neben N. N. zu ebenfalls ½ Miteigentumsanteil eingetragen. Zudem sind die Schuldnerin und N. N. zu je ½ Miteigentumsanteil im Grundstücksgrundbuch von W. Blatt 296, Flur 1, Flurstück 269/1 eingetragen.
Im Gebäudegrundbuch von W. Blatt 385 ist in Abteilung III unter der laufenden Nummer 14 der Eintragungen nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nummer 1.2 – also dem Miteigentumsanteil der Schuldnerin – eine Zwangssicherungshypothek über 748,81 EUR nebst Zinsen eingetragen; Mithaft im Grundstücksgrundbuch W… Blatt 296. Unter der laufenden Nummer 15 der Eintragungen in Abteilung III ist nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1.2 eine Zwangssicherungshypothek über 1.520,22 EUR nebst Zinsen eingetragen, Mithaft im Grundstücksgrundbuch W. Blatt 296. Die Eintragung der beiden vorgenannten Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch erfolgte jeweils am 05.06.2009.
Die Beteiligte zu 1) hat mit am 01.02.2010 beim Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom 28.01.2010 als Treuhänderin über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Grundbuchberichtigung die Löschung der im Gebäudegrundbuch von W. Blatt 385 in der Abteilung III zu den laufenden Nummern 14 und 15 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zugunsten von Rechtsanwältin H. H., in Höhe von 884,81 EUR nebst Zinsen (laufende Nummer 14) und in Höhe von 1.520,22 EUR nebst Zinsen (laufende Nummer 15) beantragt.
Das Grundbuchamt hat unter dem 09.02.2010 eine Zwischenverfügung erlassen. Der beantragten Eintragung stehe ein Hindernis entgegen. Es handele sich hier um Gesamtzwangssicherungshypotheken (§ 78 Abs. 1 SachenRBerG), so dass eine Löschung allein am Gebäude nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen der §§ 88 und 312 InsO seien nur hinsichtlich des Gebäudeeigentums gegeben. Hinsichtlich des Grundstücks sei vielmehr die Löschung des Insolvenzvermerkes am 06.10.2009 erfolgt. Die Rechtsfolge des § 868 ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) könne nicht eintreten. Denn es könne nicht zum einem ein Eigentümerrecht und zum anderen ein unwirksames Recht bestehen. Zur formgerechten Behebung des Eintragungshindernisses ist eine Frist von 3 Monaten bestimmt worden. Die Zwischenverfügung ist der Beteiligten am 11.2.2010 zugestellt worden.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 16.2.2010, eingegangen beim Grundbuchamt am 18.2.2010, Stellung zu den vom Grundbuchamt bezeichneten Eintragungshindernissen genommen und dabei die Rechtsauffassung vertreten, diese Eintragungshindernisse seien nicht gegeben.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 23.02.2010 – mithin vor Ablauf der eingeräumten Dreimonatsfrist – den Antrag der Beteiligten vom 28.1.2010 zurückgewiesen.
Mit Eingang vom 02.03.2010 hat die Beteiligte zu 1) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 23.02.2010 unter Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage der Beteiligten zu 1) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde, über die nach § 72 GBO in Verbindung mit Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 73 GBO).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Umstand, dass das Grundbuchamt mit seinem Beschluss vom 23.02.2010 nicht die mit der Zwischenverfügung eingeräumte Dreimonatsfrist abgewartet hat, ist hier ohne Bedeutung. Es war an diese Frist nicht gebunden und ko...