Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.06.2021 - 6 F 183/21 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 24.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Antragsgegner wird zur Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Auskunfterteilung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2019 (Ziffer 1 b des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von im Lauf des Jahres 2017 zugegangenen Einkommensteuerbescheiden (Ziffer 2 erster Teilstrich des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), eines aktuellen Grundbuchauszugs über das in seinem Eigentum stehende Grundstück sowie des diesbezüglichen Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und - nachweisen (Ziffer 2 Teilstriche 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR festgesetzt.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet, wobei ein Tag Zwangshaft einem Betrag von 50,- EUR entspricht.
Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Eine Festsetzung der Gebührenwerte beider Instanzen ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Vollstreckungsverfahren über die Erfüllung eines Auskunfts- und Beleganspruchs.
Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021 - 6 F 473/20 - (Bl. 5). Der dem Antragsgegner am 02.03.2021 zugestellte (Bl. 6 R) Beschluss verpflichtet ihn, Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.2019 bis zum 30.01.2020 sowie vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in Form einer Aufstellung seiner Bruttoeinkünfte und der gesetzlichen Abgaben sowie über das in seinem Eigentum stehende Grundstück einschließlich des diesbezüglichen Schuldendiensts zu erteilen und dies durch Vorlage der im Auskunftszeitraum ergangenen Einkommensteuerbescheide, der Gewinnermittlungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019, eines aktuellen Grundbuchauszugs und des Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und - nachweisen zu belegen.
Die Antragsteller haben die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vorgelegt und unter Hinweis auf die bislang nicht erfolgte Erfüllung unter dem 26.04.2021 (Bl. 1) beantragt, Zwangsmittel festzusetzen.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2021 (Bl. 25) hat der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern Angaben über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb sowie seine steuerlichen und Vorsorgeaufwendungen jeweils im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 sowie sein Grundstück gemacht, Einkommensteuerbescheide und Gewinnermittlungen für die Veranlagungsjahre 2017, 2018 und 2019 vorgelegt und sich im Übrigen auf Erfüllung seiner titulierten Verpflichtungen berufen (Bl. 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.06.2021 (Bl. 57) hat das Amtsgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln unter Hinweis auf die vollständige Erfüllung der geschuldeten Handlungen durch den Antragsgegner unter dem 19.05.2021 abgelehnt.
Mit ihrer Beschwerde (Bl. 70) beanstanden die Antragsteller die ihrer Auffassung nicht hinreichend nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Auskunft sowie die Nichtvorlage von im Jahr 2017 ergangenen Einkommensteuerbescheiden, des Grundbuchauszugs sowie des Darlehensvertrags nebst Zahlungsnachweisen. Weiter halten sie die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5.000,- EUR für übersetzt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.08.2021 (Bl. 100) teilweise abgeholfen und gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Belegpflicht - Nichtvorlage des Grundbuchauszugs sowie des Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und - nachweisen - ein Zwangsgeld von 250,- EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 Abs. 1, 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde ist in dem Umfang, in dem ihr das Amtsgericht nicht bereits abgeholfen hat, begründet. Zu Recht beanstanden die Antragsteller die Unvollständigkeit der bislang erteilten Auskunft und die Nichtvorlage von Einkommensteuerbescheiden, die dem Antragsgegner im Jahr 2017 zugegangen sind.
Der Antragsgegner hat mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2021 zwar vollständig Auskunft über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber mit der bloßen Angabe von Verlusten in Höhe von jeweils 321,- EUR in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nur unvollständig Auskunft über seine weiteren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erteilt.
Die Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 1605 Abs. 1, 259, 260 Abs. 1 BGB beinhaltet die Vorlage einer Gesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu Einkünften und Vermögen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Dabei genügt insbesondere bei der Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nic...