Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Mai 2019 aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 76 II FamFG, 127 II, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Beschluss kann keinen Bestand haben, obwohl die Voraussetzungen für die ausgesprochene Änderung der Bewilligung in der Sache erfüllt waren. Denn das Amtsgericht hat die Zeitgrenze des § 120a I 4 ZPO nicht beachtet. Danach ist eine Änderung zum Nachteil eines Beteiligten ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Scheidet eine Änderung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Prozesskostenhilfepartei nach § 120a I 4 ZPO aus, weil seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, kommt auch eine Aufhebung nach §§ 113 I FamFG, 124 I Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr in Frage (BeckOK ZPO/Kratz, 38. Ed. 1.9.2020 Rn. 20, ZPO § 124 Rn. 20).
Die Frist des § 120a I 4 ZPO war vorliegend abgelaufen.
Das Verfahren hatte in der Hauptsache durch Vereinbarung und Beschluss vom 1. April 2015 (Bl. 49/51 ff. HA) seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Damit lief die Vierjahresfrist des § 120a I 4 ZPO mit dem 1. April 2019 ab.
Soweit teilweise angenommen wird, eine Änderung der Bewilligung sei nach Fristablauf noch zulässig, wenn das Änderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort des/der Beteiligten innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, wenn der/die Beteiligte das Verfahren verzögert hat, was wiederum nicht gelten solle, wenn auch das Gericht das Verfahren zögernd betrieben und damit die Fristversäumung mit verursacht habe (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2013, 488; 2002, 892; Zöller/Geimer, ZPO, 32. A., § 120a Rn. 19), so wäre auch nach diesen Maßstäben eine Änderung vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr möglich gewesen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit ihrem Bevollmächtigten am 20. September 2018 (Bl. 63 VKH) zugestellter Verfügung vom 7. September 2018 aufgefordert, innerhalb von 5 Wochen Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse zu erteilen (Bl. 62 VKH). Auf diese Aufforderung legte die Antragsgegnerin am 19. Oktober 2018 (Bl. 68 ff. VKH) einen ausgefüllten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vor und kündigte an, Beleg nachzureichen. Durch formlos übersandte Verfügung vom 26. November 2018 (Bl. 73 VKH) forderte das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Fristsetzung von drei Wochen zur Einreichung der angekündigten Nachweise auf. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wies das Amtsgericht in Ermangelung eines Posteingangs auf seine Absicht hin, die Verfahrenskostenhilfe aufzuheben (Bl. 74 VKH), gab der Antragsgegnerin jedoch noch einmal Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Belege zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Auf von der Antragsgegnerin am 22. Februar 2019 per Email übersandte Unterlagen (Bl. 75 ff. VKH) reagierte das Amtsgericht mit formlos übersandtem Schreiben vom 19. März 2019 (Bl. 87 VKH), mit dem es der Antragsgegnerin eine Frist von weiteren drei Wochen zur Vorlage weiterer Unterlagen setzte. Diese Verfügung wurde ausweislich des in der Akte (Bl. 87 VKH) befindlichen Erledigungsvermerks erst am 17. April 2019 ausgefertigt, und damit nach Ablauf der Vierjahresfrist der §§ 113 I FamFG, 120a I 4 ZPO. Mit am 14. Mai 2019 eingegangenem Schriftsatz gab die Antragsgegnerin weitere Erklärungen ab, reichte aber keine Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 setzte das Amtsgericht nochmals Frist von 3 Wochen zur Nachreichung von Unterlagen. Diese Verfügung wurde gut einen Monat später, am 26. Juni 2019, ausgefertigt (Bl. 90R). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erließ das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss am 26. Juli 2019 (Bl. 92 f.) und damit nahezu 4 Monate nach Ablauf der Vierjahresfrist.
Damit, dass das Amtsgericht in Ansehung der spätestens mit dem 1. April 2019 ablaufenden Frist noch am 19. März 2019 (Bl. 87 VKH) eine Dreiwochenfrist zur Vorlage weiterer Unterlagen setzte, die erst nach Ablauf der Vierjahresfrist endete, und diese Verfügung zudem erst nach dem Ablauf der Frist ausgefertigt und zugestellt hat, hat es die Sache selbst nicht so zügig bearbeitet, wie es zur Vermeidung der Fristversäumung geboten gewesen wäre, sondern diese (mit)verursacht. Der Änderungsbeschluss kann danach keinen Bestand haben.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14275012 |