Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 22/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für jeden weiteren Schaden des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 23.08.2016 gegen 6:50 Uhr auf der ... in ... in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes und Ansprüchen des Klägers auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung, sowie Erstattung der ihm durch weitere Behandlungen entstandenen Kosten (Zuzahlungen und Fahrtkosten), wobei sich der Kläger auch gegen den vom Landgericht angesetzten Betrag von 0,25 EUR je Kilometer wendet. Schließlich besteht Streit über den Gegenstandswert, der dem Ausgleichsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrundezulegen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 22.09.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 500,00 EUR, sowie zur Zahlung von materiellen Schadensersatz von 1.250,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016, sowie zur Zahlung weiteren materiellen Schadenersatzes von 34,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz seit dem 23.02.2018 verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Für die vom Kläger durch den Unfall erlittene HWS-Distorsion I. Grades mit Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Rückenmuskulatur und einer Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Wochen sei ein Schmerzensgeld i. H. v. 1.500,00 EUR angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 1.000,00 EUR anzurechnen sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien hingegen die vom Kläger angegebenen Beeinträchtigungen nach dem 30.09.2016 nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Ferner könne der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.250,00 EUR wegen des wirtschaftlichen Totalschadens seines Fahrzeuges verlangen. Eine weitere Nutzungsausfallentschädigung sei dem Kläger nicht zu zahlen. Entsprechend den Angaben des vom Kläger beauftragten Schadensgutachters sei eine Wiederbeschaffungsdauer von 20 Kalendertagen für das Fahrzeug bei einem Tagessatz von 79,00 EUR anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag von 1.580,00 EUR sei durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 1.625,00 EUR auf diese Schadensposition vollständig reguliert. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Dauer von 70 Tagen notwendig gewesen sei. Ausreichendes Vorbringen sowohl zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen als auch zu den fehlenden finanziellen Mitteln für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sei nicht erfolgt. Zuzahlungen für Heilbehandlungen könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da die Behandlungen nicht in dem Zeitraum gelegen hätten, in dem unfallkausale Beeinträchtigungen beim Kläger bestanden hätten. Auch Fahrtkosten könne der Kläger nur für die bis zum 30.09.2016 wahrgenommenen Behandlungstermine und Arztkosten verlangen, wobei ein Kilometersatz von 0,25 EUR anzusetzen sei. Auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Auszugehen sei von einem Gegenstandswert von 15.981,71 EUR und mithin von Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR, die von der Beklagten vollständig reguliert worden seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28.09.2020 zugestellte Urteil mit am 28.10.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 30.12.2020 mit am 29.12.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten. Er ist weiterhin der Ansicht, die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest weiteren 13.500,00 EUR. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes habe er nicht nur vergleichsweise geringfügige Verletzungen erlitten. Vielm...