Leitsatz (amtlich)

Bei der Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG ist in Familienstreitigkeiten Zurückhaltung geboten. Die Anordnung der Kostenerstattung kommt aber, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, in Betracht, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens nicht das richtige Verfahren gewählt hat, weshalb er in der Sache nicht hätte durchdringen können.

 

Normenkette

FGG § 13a

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 6 F 701/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, er trägt auch die Gerichtskosten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600 EUR.

 

Gründe

Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.12.2004, mit dem sie sich gegen die "Auferlegung der Kosten" wendet, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung des AG vom 1.12.2004 dar und ist gem. § 20a Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Da das AG in dem angefochtenen Beschluss über die "Kosten des Verfahrens" und damit auch über die Gerichtskosten entschieden hat, erfolgt zur Klarstellung eine ausdrückliche Regelung der Gerichtskosten, obwohl sich diese Kostenfolge unmittelbar aus § 2 KostO ergibt (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 50).

Nachdem die am 1.10.2004 beginnende Besuchswoche, zu deren Durchführung der Antragsteller das vorliegende Herausgabeverfahren eingeleitet hat, vorbei ist, ist die Hauptsache erledigt (Keidel/Kahl, 15. Aufl., § 19 Rz. 85 ff., 87 zum Stichwort "Elterliche Sorge"), es ist nur noch über den Kostenantrag des Antragstellers zu entscheiden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Danach hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen für eine andere Beurteilung. So kann für die Auferlegung der Kosten das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in Betracht gezogen werden, jedoch ist die Frage, wer vom bisherigen Standpunkt aus gesehen obsiegt hätte, nicht schlechthin entscheidend. Insbesondere bei Familienstreitigkeiten ist bei Auferlegung von Kosten Zurückhaltung geboten (Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., § 19 Rz. 44 a.E.).

Danach können der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Denn der Antragsteller hat zur Durchsetzung seines Begehrens nicht das richtige Verfahren gewählt, weshalb er in der Sache nicht hätte durchdringen können. Umgang wird nämlich allein nach § 33 FGG vollzogen, d.h., der umgangsberechtigte Elternteil kann zur Durchsetzung des ihm zustehenden Umgangs nur die Festsetzung von Zwangsgeld beantragen (Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Oelkers, 3. Aufl., 4. Kap., Rz. 761; Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., § 33 Rz. 19). Herausgabe des Kindes kann dagegen nur der Elternteil verlangen, der Inhaber der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Oelkers, 3. Aufl., 4. Kap., Rz. 787), eine Herausgabeanordnung dient also allein der Durchsetzung des Personensorgerechts (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1632 Rz. 6). Konnte somit der umgangsberechtigte Antragsteller, der Herausgabe allein zur Durchsetzung des Umgangs verlangt hat, keinen Erfolg haben, entspricht es der Billigkeit, dass er die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstattet. Dass er die Verfahrenskosten zu tragen hat, folgt, weil er den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, unmittelbar aus § 2 KostO.

Im Hinblick auf die dargestellten Gesichtspunkte hat der Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1385278

FamRZ 2005, 2078

www.judicialis.de 2005

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