Leitsatz (amtlich)

Zum Umgang mit Schulkindern unter der Woche.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 14.08.2013; Aktenzeichen 2.2 F 190/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Strausberg vom 14.8.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. In Abänderung der am 25.4.2012 vor dem AG Strausberg geschlossenen Vereinbarung (2.2 F 97/12) hat der Vater das Recht und die Pflicht, mit den Kindern V., B., Z. und L. wie folgt zusammen zu sein:

a. An jedem Wochenende am Ende der geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn. Der Vater holt Z., L. und B. nach Schulschluss pünktlich von der Schule ab. V. holt er pünktlich am Bahnhof E. ab. Am Ende des Umgangs bringt der Vater die Kinder zur Schule..V. bringt er pünktlich zum Bahnhof E.

Die Mutter stellt sicher, dass die Kinder sich zu Beginn des Umgangs in der Schule bzw. am Bahnhof befinden.

b. In den Sommerferien des Landes Brandenburg, in den geraden Jahren während der ersten drei Wochen, beginnend mit dem ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens drei Wochen später, 17.00 Uhr.

In den Sommerferien in den ungeraden Jahren während der Dauer von drei Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem vierten Samstag der Ferien, 10.00 Uhr, bis zum siebten Sonntag der Ferien, 16.00 Uhr.

c. In den Herbstferien, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens eine Wochen später, 17.00 Uhr.

d. In den Weihnachtsferien in einem geraden Jahr vom 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

In den Weihnachtsferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Ferientag, 10.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr.

e. In den Winterferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

f. In den Osterferien in einem geraden Jahr vom ersten Ferientag, ab 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

g. Der Vater holt die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs jeweils an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs pünktlich. Am Ende des Ferienumgangs bringt der Vater die Kinder pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese sie entgegennimmt.

2. Die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs beginnt jeweils nach Schulbeginn am ersten Wochenende in einer geraden Kalenderwoche.

3. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern streiten über die Umgangszeiten für ihre vier gemeinsamen Kinder.

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern sind die Kinder V., geboren am ... 4.1999, B., geboren am ... 9.2002, und die Zwillinge Z. und L., geboren am ... 8.2007, hervorgegangen. Die Familie wohnte seit 2007 im Haus des Vaters in E. Im Februar 2010 trennten sich die Eltern, lebten aber zunächst weiterhin im selben Haus. Die Mutter bewohnte - zeitweise auch mit ihrem neuen Lebensgefährten - eine Wohnung im ersten Obergeschoss, der Vater wohnte mit den Kindern im Erdgeschoss. Am 1.5.2012 zog die Mutter mit den Kindern in eine Wohnung nach S.

Kurz vor dem Auszug der Mutter stellten die Eltern wechselseitige Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim AG Strausberg (- 2.2. F 97/12). Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Eltern nur für V. das gemeinsame Sorgerecht, für die anderen Kinder hatte die Mutter das Sorgerecht allein. Die Mutter begehrte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter V., der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle vier Kinder. Das Verfahren endete am 25.4.2012 mit einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung. Die Eltern waren darüber einig, dass die Kinder mit der Mutter umziehen, dem Vater aber feste Umgangszeiten, nämlich während der Schulzeit in jeder geraden Kalenderwoche von Montagnachmittag bis Dienstagabend und von Freitagnachmittag bis Dienstagabend eingeräumt werden. Die Ferienzeiten und Feiertage sollten die Kinder jeweils zur Hälfte bei der Mutter und bei dem Vater verbringen.

Inzwischen haben die Eltern für alle Kinder das gemeinsame Sorgerecht.

Die Mutter hat mit ihrem neuen Partner ein weiteres Kind, den am ... 4.2013 geborenen La.

Mit dem am 4.6.2013 eingereichten Antrag auf Abänderung der ...

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