Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 249/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt als Teil einer Hotel-Unternehmensgruppe ein Hotel in P... . Sie begehrt Ersatz der Ertragsverluste, die ihr wegen der Corona-bedingten Maßnahmen der Beklagten in den Jahren 2020 und 2021, gerichtet insbesondere auf die zeit- und teilweisen Schließung des Hotels, entstanden seien.
Das Landgericht, auf dessen Urteil im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen, und zur Begründung unter wiederholtem Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 1. Juni 2021 (2 U 13/21) ausgeführt:
Die gegen das Land gerichtete Klage sei auch mit Blick auf das erforderliche Feststellungsinteresse zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch aus § 65 IfSG scheide aus, da diese Norm nur Anwendung finde auf Maßnahmen zur Verhütung ansteckender Krankheiten auf der Grundlage von §§ 16 f IfSG. Die Landesverordnungen hätten aber der Bekämpfung einer bereits ausgebrochenen Krankheit gedient unabhängig davon, dass diese nicht auch im Hotel der Klägerin aufgetreten sei. Eine entsprechende Anwendung der Norm widerspräche dem eindeutigen gesetzlichen Regelungskonzept. Entsprechend fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG, nachdem sie nicht zu dem darin genannten Personenkreis gehört und keinem individuellen krankheitsbedingten Verbot unterlegen habe. Die Entschädigungsregelung des allgemeinen Polizeirechts sei durch das speziellere Infektionsschutzrecht gesperrt. Amtshaftungsansprüche wegen legislativen Unrechts schieden von vornherein aus. Zudem seien die Verordnungen rechtmäßig gewesen, weshalb auch weder Amts- oder Staatshaftungsansprüche noch solche aus enteignungsgleichem Eingriff bestünden. Ein enteignender Eingriff liege angesichts der hohen Zahl der von den Maßnahmen Betroffenen nicht vor.
Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2 sei hingegen bereits unzulässig. Insoweit hätte die Klägerin den ihr durch deren Maßnahmen angeblich entstandenen Schaden durchaus beziffern können, nachdem diese nur sehr kurz wirksam gewesen seien.
Das Urteil ist der Klägerin am 20. Oktober 2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 18. November 2021 Berufung eingelegt und am 15. Dezember 2021 um Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 17. Januar 2022 gebeten. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Feststellungsantrag zu 2 sei auch gegenüber der Beklagten zu 2 zulässig, da ihr die Bezifferung der entstandenen Schäden nicht möglich und zumutbar sei. Entgegenstehende Hinweise habe das Landgericht nicht erteilt. Es habe die Klage als unbegründet abweisen können und müssen. Nach Berücksichtigung der ihr zugeflossenen Beihilfen sei ihr für März 2020 ein Schaden von 56.514,55 EUR verblieben.
In der Sache wiederholt und vertieft sie ihre bereits erstinstanzlich dargelegte Auffassung, die von ihr angegriffenen Maßnahmen hätten nicht der Bekämpfung eines konkret ortsbezogenen Krankheitsausbruchs gedient. Verhütungsmaßnahmen aber hätten auf die §§ 16 f IfSG gestützt werden müssen und damit einen Entschädigungsanspruch nach § 65 Abs. 1 IfSG ausgelöst. Jedenfalls sei diese Vorschrift nach dem gesetzlichen Plan entsprechend auch auf Maßnahmen anzuwenden, die sowohl die Bekämpfung aufgetretener wie die Verhütung weiterer Erkrankungen bezweckten. Die Entschädigung sei nicht abhängig von gegenstandsbezogenen Maßnahmen. Zudem stehe ihr eine Entschädigung aus § 56 IfSG zu. Hierfür genüge der Verdacht, dass sich das Virus in ihrem Hotel befunden habe, was ja letztlich auch Grund der Beschränkungsmaßnahmen gewesen sei. Zu entschädigen seien auch körperschaftlich verfasste Selbständige. Nötigenfalls müsse die Vorschrift analog angewandt werden. Zudem bestünden Amtshaftungsansprüche auch hinsichtlich der angegriffenen Verordnungen. Sie seien Einzelfall- und Maßnahmegesetze mit (auf das Land) beschränkter Reichweite und einem auf die Gastronomen und Hotelbetreiber beschränkten Adressatenkreis. Sie seien rechtswidrig wegen der Wahl der falschen Ermächtigungsgrundlage, ihrer zu großen, allein Gesetzen vorbehaltenen Eingriffstiefe und der fehlenden Erforderlichkeit der Maßnahmen, sowie schließlich wegen des Fehlens einer grundrechtlich gebotenen Entschädigungsregelung. Schließlich liege ein enteignender Eingriff in den von ihr betriebenen Hotelbetrieb vor. Die Maßnahmen gefährdeten ihre Existenz, wie sie bereits erstinstanzlich ausführlich belegt habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin die Ertragsverluste zu ersetz...