Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung zur Hauptsache um eine Ziffer 6. wie folgt ergänzt wird:
6. Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung:
Die Antragsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass wegen eines Verstoßes gegen die unter Ziffer I. dieser Entscheidung aufgeführte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsgegner, Vater der eingangs genannten, bei ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, lebenden Kinder, erstrebt die Modifikation seines erstinstanzlich angeordneten Umgangs in Ansehung der Reglungen über Feiertage sowie die Sommer-, Herbst- und Winterferien.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen dessen Einzelheiten verweist (Bl. 305 ff), hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Tochter R... betreffend, diesem weitgehend folgend, neben dem Regelumgang den Umgang für die Osterfeiertage und die Winterferien alternierend nach geraden und ungeraden Jahren, an den Weihnachtsfeiertagen, in den Sommerferien 2022 und ab 2023, den Herbstferien und weiteren Feiertagen gleichbleibend geregelt, wobei es die gesetzlichen Schulferien im Land Brandenburg zugrunde gelegt hat.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner mit Blick auf die in seinem Haushalt lebende schulpflichtige Tochter L... und den ebenfalls schulpflichtigen Sohn Le..., mit dem er Umgang pflege, zuletzt für die Jahre 2022 und 2023 eine an die sächsischen Schulferien angelehnte Regelung für alle vorgenannten Ferien. Des weiteren begehrt er eine Verlängerung des Osterumgangs sowie des weiteren Feiertags- und Ferienumgangs insbesondere auch dergestalt, dass die Übergaben in diesem Zusammenhang an der Kita stattfinden sollen. Dies begründet er mit dem Wunsch, den Kindern enorme Fahrerei ersparen zu wollen. Schließlich rügt er eine Ungleichbehandlung der Kinder die Länge des Umgangs die Sommerferien 2022 betreffend und begehrt die Durchführung des Regelumgangs, wenn die Mutter in den Sommerferien selbst keinen Urlaub gebucht hat.
Die Antragsgegnerin, Verfahrensbeistand und Jugendamt verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war lediglich um die Ankündigung der Folgen bei Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Amtsgerichts zu ergänzen.
Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist - antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 -, Rn. 25 m.w.N., juris; Beschluss vom 13. November 2020 - 13 UF 128/20 -, Rn. 1 - 9, juris).
Dabei gilt der Grundsatz dass die Regelung im Interesse einer Verständlichkeit und Handhabbarkeit möglichst überschaubar bleiben soll (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2020 - 13 UF 128/20 -, Rn. 12, juris).
Nach diesen Maßstäben begegnet die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
Die Regelung der Dauer des Ferienumgangs in den Sommerferien für E... auf eine Woche in 2022 und ab 2023 auf zwei Wochen, sowie für seine Schwester R... auf zwei Wochen ist nicht zu beanstanden.
Zwar kann die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1078-1079). Ferienaufenthalte setzen aber stets voraus, dass das Kind eine enge und tragfähige Beziehung mit beiden Elternteilen hat, keine Angst vor derartigen Kontakten hat, Kontakte dieser Art will und das Konfliktniveau der Eltern gering ist (vgl. Balloff/Vogel, FF 2019, 4; Balloff/Vogel, FF 2017, 98, 104; van Els, in: Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl. 2009, § 1684 BGB Rn. 33; Hennemann, MK-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rn. 32). Darüber hinaus muss das Kind schon ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich mit längerfristigen Aufenthalten im Haushalt des Umgangsberechtigten vertraut zu machen (Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn. 81; Balloff/Vogel, FF 2019, 4). Jedenfalls an letzterem fehlt es in Bezug au...