Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsunterhalt: Beteiligung eines Unterhaltsschuldners an Studiengebühren

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 14.05.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Strausberg vom 14.5.2013 unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 Ausbildungsunterhalt i.H.v. insgesamt 11.060,49 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 526,69 EUR seit dem 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011, 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8. und 2.9.2012.

Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Beschwerdewert: bis 6.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 1/2011 bis einschließlich 9/2012.

Der am ... 6.1988 geborene Antragsteller ist aus der mit Beschluss vom 14.12.2010 geschieden Ehe seiner Mutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Bereits seit 10/2008 lebt und arbeitet der Antragsgegner in P., Bundesstaat Indiana/USA. Nach der Trennung der Eltern blieb der Antragsteller bei seiner Mutter, die in S. wohnt.

Bis zum 30.6.2009 leistete der Antragsteller Wehrdienst bei der Bundeswehr. Zum 1.10.2009 nahm er ein Vollzeitstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit der Spezialisierung Gesundheitsmanagement an der ... Hochschule in B ... auf, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Fachhochschule handelt. Für den Besuch der Hochschule fielen Studiengebühren i.H.v. insgesamt 15.120 EUR, zahlbar in 36 Monatsraten à 420 EUR an. Am 5.11.2012 bestand der Antragsteller, der während des Studiums in einer eigenen Wohnung in S. lebte, die Prüfung zum Bachelor of Arts mit dem Gesamtprädikat Gut (2.0). Im Wintersemester 2013/2014 hat der Antragsteller an der Universität Ba ... mit dem Master-Studium im Studiengang Gesundheitsökonomie begonnen.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit seinem in 12/2011 eingereichten Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von anteiligem Ausbildungsunterhalt i.H.v. monatlich 541,29 EUR zzgl. Zinsen in Anspruch genommen. Das AG hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 zur Zahlung von anteiligem Ausbildungsunterhalt i.H.v. insgesamt rd. 11.367 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Den monatlichen Unterhaltsbedarf hat es mit [670 EUR (Regelsatz) - 184 EUR (Kindergeld) + 420 EUR (Studiengebühren) + 32,57 EUR (Krankenversicherung) =] 1.122,57 EUR bemessen und eine Haftungsquote des Vaters von 61,07 % errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner teilweise Beschwerde eingelegt. Er wendet sich vor allem gegen die Zahlung von Studiengebühren. Diese finanzielle Mehrbelastung sei weder abgesprochen worden noch erforderlich. Der Antragsteller hätte sein Studium auch an einer staatlichen Hochschule ohne Studiengebühren durchführen können. Im Übrigen sei das AG von falschen Haftungsquoten ausgegangen sei. Es habe sein Einkommen zu hoch angesetzt. Ferner hätte den höheren Lebenshaltungskosten in den USA durch Erhöhung seines ihm gegenüber dem Antragsteller zu belassenden angemessenen Selbstbehalts um 10 % Rechnung getragen werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Strausberg vom 14.5.2013 - 2.2 F 387/11, dahin abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, soweit eine Verurteilung über 5.984 EUR erfolgt ist.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist insbesondere der Auffassung, dass es sich bei den Studiengebühren um einen unterhaltsrechtlich anzuerkennenden notwendigen Mehraufwand handele. Denn er hätte sein Studium an anderen Hochschulen nicht oder nicht in gleicher Weise absolvieren können. Zudem habe sich der Antragsgegner mit seinem Studium an der ... Hochschule in B. ungeachtet der damit verbundenen Studiengebühren von monatlich 420 EUR ausdrücklich einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie nur einen sehr geringen Erfolg und führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 14.5.2013 in dem aus dem Beschlusstenor im Einzelnen ersichtlichen Umfang.

1. Regelsatz und Krankenversicherung

Dem Antragsteller steht zunächst gegen den Antragsgegner gem. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 i.H.v. insgesamt ...

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