Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesteigerte Unterhaltspflicht beim Kindesunterhalt

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 24 F 105/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Nauen vom 14.12.2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass die dort ausgesprochene Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 11.1.2011 - Urk.-Reg. Nr. N 28/2011 - bis zum 12.6.2013 wirksam ist und dass die Antragstellerin zu 2. derzeit der zweiten Altersstufe zuzuordnen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.564 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die 1995, 2004 und 2007 geborenen Antragstellerinnen fordern Kindesunterhalt von dem Antragsgegner, ihrem Vater.

I.1. Der Antragsgegner ist der Vater eines älteren, 1988 geborenen Kindes, der drei Antragstellerinnen, die bei ihrer Mutter wohnen, und eines jüngeren, am 3.8.2013 geborenen Kindes, mit dem und dessen Mutter er zusammenlebt. Mit der Mutter des jüngsten Kindes ist er seit Juni 2012 verheiratet. Mit der Mutter der Antragstellerinnen war der Antragsgegner bis 2011 verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Mai 2009. Die älteste der Antragstellerinnen ist seit dem 13.6.2013 volljährig; sie geht zur Schule.

Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück, das dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerinnen gehörte und auf dem die Familie wohnte, erwarb die jetzige Ehefrau des Antragsgegners im September 2012 (vgl. Bl. 100 ff. VKH Ag.) zu Alleineigentum. Der Antragsgegner und seine jetzige Familie wohnen dort.

Der Antragsgegner arbeitete als evangelischer Pfarrer, ab September 2003 auf einer halben Stelle, um sich auch um Kinderbetreuung und Hausbau zu kümmern. Im Mai 2008 war er freigestellt. Im Juni 2008 wurde er in den Wartestand und im August 2009 in den Ruhestand versetzt (Bl. 64).

Der Antragsgegner verpflichtete sich in Jugendamtsurkunden vom 11.1.2011 zur Zahlung von jeweils 100 Prozent des Mindestunterhalts abzgl. des halben Kindergeldes. Auf die Urkunden wird verwiesen (Bl. 8, 9, 10).

2. Die Antragstellerinnen haben die Abänderung der Jugendamtsurkunden auf 136 Prozent des Mindestunterhalts ab dem 1.5.2011 und die Zahlung eines entsprechenden Rückstandsbetrages von insgesamt 7.918,71 EUR für die Zeit seit Dezember 2009 verlangt.

Sie haben behauptet, der Antragsgegner sei in den Wartestand und danach in den Ruhestand versetzt worden, weil er es versäumt habe, sich auf freie, zu besetzende Pfarrstellen zu bewerben, die u.a. in P ... und B ... zur Verfügung gestanden hätten. Einer Absprache zwischen den Eheleuten habe dies nicht entsprochen. Vielmehr hätten die Eheleute 2007 vereinbart, der Antragsgegner solle nach der Geburt der Antragstellerin zu 3. einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Hätte er als Pfarrer gearbeitet, statt sich aus eigenem, zunächst nicht offenbarten Entschluss in den Wartestand versetzen zu lassen, so hätte er ein Brutto-Grundgehalt von 3.660,34 EUR beziehen können, nach dem seine Versorgungsbezüge berechnet worden seien (Bl. 14). Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch den Kirchenaustritt der Mutter der Antragstellerinnen dürfe er ihr nicht anlasten, weil er sie zum Kirchenaustritt gedrängt habe und sie schon im Jahr 2007 wieder eingetreten sei. Spätestens seit der Trennung der Eheleute im Mai 2009 habe einer Vollzeitbeschäftigung des Antragsgegners kein Hindernis mehr entgegengestanden.

Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht sei der Antragsgegner zu vollschichtiger Berufstätigkeit verpflichtet. Zur Berechnung des Unterhalts könne er deshalb nicht auf seine Ruhestandsbezüge verweisen.

Die Antragstellerinnen haben behauptet, der Antragsgegner hätte aus den Zinsen eines Wertpapier-Verkaufserlöses von 43.857 EUR seit August 2009 monatlich 111,16 EUR erwirtschaften können.

Im Dezember 2009 habe der Antragsgegner mietfrei in einem Haus in Br ... gewohnt, das er als Makler zum Verkauf angeboten habe. Ab September 2010 habe der Antragsgegner sich einen Wohnvorteil von monatlich 800 EUR anrechnen zu lassen, weil er das - in den Einzelheiten näher beschriebene - vormalige Familienheim bewohnt habe, ohne sich an den Kreditverbindlichkeiten aus dessen Anschaffung zu beteiligen.

Nach Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien (122 EUR) und der Arbeitnehmerpauschale (150 EUR) ergebe sich eine Einordnung in die 7. Einkommensgruppe. Den daraus folgenden Rückstand für die Zeit von Dezember 2009 bis April 2011 haben die Antragstellerinnen unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner erbrachten Zahlungen mit insgesamt 7.918,71 EUR berechnet (Bl. 6 f.).

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Abänderung der - näher bezeichneten - Urkunden des Landkreises ... vom 11.1.2011 an sie je den laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 136 % des Mindestunterhaltes in Höhe der jeweiligen Altersstufe zum jeweils 1. eines jeden M...

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