Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.12.2005; Aktenzeichen 13 O 362/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2005, Az.: 13 O 362/05, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 78.673,02 EUR wegen von ihn behaupteter fehlerhafter Beratungs- und Planungsleistungen des Antragsgegners bei Errichtung einer Windkraftanlage, die am 09.05.1996 in Betrieb genommen worden ist. Die Parteien streiten in erster Linie über die Schadenshöhe sowie darüber, ob das vom Antragsgegner aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 10./15.06.1994 erstellte Gutachten (datierend vom 19.07.1994) den Standort betraf, an dem die Windkraftanlage zwischenzeitlich errichtet worden ist. Ferner beruft sich der Antragsgegner auf Verjährung. Nachdem der Antragsteller im Rechtsstreit 11 O 295/01 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 U 60/03 vor dem Senat) betreffend die nach seiner Behauptung im Kalenderjahr 1997 entstandenen Schäden unterlegen ist, begehrt er im vorliegenden Verfahren wie auch bereits im Verfahren 14 O 289/04 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 W 53/04 vor dem Senat) Ersatz der nach seiner Darstellung in den Jahren 1998 und 1999 entstandenen Schäden. Der Antragsteller führt verschiedene im Verhältnis zum ersten Rechtsstreit neue Indizien und Beweisantritte für seine Behauptung an, bereits das Gutachten des Antraggegners vom 19.07.1994 habe die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 41 der Gemarkung H... betroffen. Diesbezüglich wird auf die Darstellung auf den Seiten 4 bis 6 des Entwurfs der Klageschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a. F. wegen Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Beratervertrag vom 10./15.06.1994 seien jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist habe spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage am 10.05.1996 zu laufen begonnen und sei mithin mit Ablauf des 09.05.2001 beendet gewesen. Ein Sekundäranspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhebe, bestehe nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. bzw. aus positiver Forderungsverletzung in Bezug auf den Vertrag vom 27.07.1994 sei bereits nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 27.12.2005 zugestellten Beschluss mit am 29.12.2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller ist der Ansicht seine Ansprüche seien nicht verjährt und legt diesbezüglich ein Schreiben der Gegenseite vom 05.05.2002 vor, in dem der Antragsgegner erklärt, auf die Einrede der Verjährung für die im Zeitraum ab dem 01.01.1998 eingetretenen Schäden zu verzichten soweit Verjährung im damaligen Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war. Weiter behauptet der Antragsteller, den Antragsgegner bereits vor dem Juli 1999 - und zwar erstmals bei einem Telefonat etwa im Juni 1997, sodann circa im März des Jahres 1998 bei einem Gespräch mit dem damaligen Mitarbeiter des Antragsgegners B..., dann erneut telefonisch im Sommer 1998 und ab da bei weiteren Telefonaten, die regelmäßig im Abstand mehrerer Monate bzw. jedes halbe Jahr geführt worden seien - auf den niedrigen Windenergieertrag seiner Anlage angesprochen zu haben, worauf der Antragsgegner immer auf das Vorliegen "windschwacher Jahre" verwiesen habe. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner habe ihm bereits auf seine Nachfragen hin, auf eine Schlechterfüllung des eigenen Gutachtervertrages hinweisen müssen. Ihm stehe daher ein sekundärer Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche aus dem Ingenieurvertrag vom 27.07.1994, der auch die Leistungsphase 9 gem. § 15 HOAI beinhalte, sei der Beginn der Verjährungsfrist ohnehin bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben, die hier zwei Jahre betrage. Schließlich verjährten Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung ohnehin erst nach Ablauf von dreißig Jahren. Der Antragsteller beantragt,

ihm in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.12.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W... für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens zu bewilligen.

Der Antragsgegner behauptet, ihm gegenüber habe der Antragsteller erstmals am 15.05.2001 Bedenken wegen eines zu geringen Windenergieertrages geäußert. Er - der Antra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge