Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.08.2007; Aktenzeichen 6 O 255/05)

 

Tenor

  • 1.

    Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.

  • 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2007 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 255/05 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, durch das sie verurteilt worden ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der ...straße 34 in P... einschließlich des dazu gehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge an Eides statt zu versichern, ist nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bzw. Rechnungslegung oder, wie hier gegen die Verurteilung, die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert bzw. im Fall der Verurteilung, die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern, der Aufwand an Zeit und Kosten, der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf ihre Vollständigkeit entsteht (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 87 f.; NJW 2000, 3073 und zuletzt MDR 2007, 1259). Dagegen bleibt ein Interesse der Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Bewertung außer Betracht. Maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels. Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Daraus folgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch bei unverändertem Streitgegenstand - niedriger, gegebenenfalls aber auch höher sein kann, als der für den Kläger nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert.

Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.w.N.). Damit orientiert sich die Wertfestsetzung am unmittelbaren Gegenstand der Auskunftsklage, nicht an anderen über diesen Gegenstand hinausgehenden Interessen.

Demgegenüber ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes. Das etwa daneben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes außer Betracht zu bleiben. Nichts anderes gilt bei der eidesstattlichen Versicherung. Hier hat der unterlegene Beklagte das erstellte Verzeichnis bzw. die erteilte Auskunft nochmals durchzugehen und auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben setzt aber keine Neuerteilung der Auskünfte, allenfalls deren Ergänzung voraus. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich hier bereits bei der Auskunftserteilung und erst recht bei der Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge handelt, sondern um die einfache Angabe der für die in der ...str. 34 gelegene Wohnung Nr. 17 geschlossenen Mietverträge einschließlich des Einstellplatzes handelt. Nichts anderes gilt für die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung aus dem Mietverhältnis mit der Mieterin W.... Zum eine...

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