Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Folgesache über den Versorgungsausgleich unterliegt mithin dem Anwaltszwang. Dem steht die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1, 2 FamFG nicht entgegen.
Normenkette
FamFG § 64 Abs. 2 S. 2, § 114
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 13.09.2013; Aktenzeichen 6 F 1032/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 13.9.2013 wird verworfen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.625 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, auf Seiten beider Ehegatten hätten Anrechte in der privaten Altersversorgung bestanden, die gleichartig seien. Die Differenz dieser Anrechte sei gering, so dass die Anrechte auszuschließen seien.
II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Denn die Antragsgegnerin hat die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat, § 63 Abs. 1 FamFG, durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen, was geboten gewesen wäre.
1. Im vorliegenden Verfahren besteht in der Beschwerdeinstanz Anwaltszwang.
a) Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Regelung des Versorgungsausgleichs, auf den sich die Beschwerde bezieht, ist Folgesache gem. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt mithin dem Anwaltszwang.
b) Eine Ausnahme vom Anwaltszwang ergibt sich aus § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG nicht. Allerdings bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann die Beschwerde in Scheidungsfolgesachen, mithin in Verfahren zum Versorgungsausgleich auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist nach § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Danach wäre die anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeerhebung in der Folgesache über den Versorgungsausgleich nicht erforderlich (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2013 - 4 UF 178/13, BeckRS 2013, 17701; Frank FamRZ 2011, 1021 [1025]; A. Fischer, in MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 64 Rz. 30; Nickel, in: Hahne/Munzig, BeckOK/FamFG, Edition 11, § 114 Rz. 1b). In der Folge wäre der Beschwerdeführer auch für das gesamte Verfahren vor dem OLG vom Anwaltszwang befreit (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.; Piekenbrock, in: Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, Edition 11, § 78 Rz. 30; abweichend Schwamb, FamRB 2014, 111 f., der im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Falle einer mündlichen Erörterung die anwaltliche Vertretung für erforderlich hält). Dies führte jedoch dazu, dass § 114 Abs. 1 FamFG hinsichtlich der Folgesachen leer liefe. Denn eines Anwaltszwangs bedürfte es danach, anders als in § 114 Abs. 1 FamFG vorgesehen, in allen Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem OLG, anders als in den Ehe- und Familienstreitsachen, für welche die anwaltliche Vertretung ohnehin vorgeschrieben ist, nicht mehr.
Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, den bisherigen Rechtszustand beizubehalten. Im Gesetzentwurf zum FGG-RG vom 7.9.2007 war die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG noch nicht enthalten. Der Wortlaut des § 64 Abs. 2 FamFG sah vielmehr die - anders als in der aktuellen Fassung - uneingeschränkte Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Zu dem insoweit unverändert gebliebenen § 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 6 FamFG, der anstelle des bisherigen § 78 ZPO den Anwaltszwang in Ehe- und Familienstreitsachen regeln soll, heißt es gleichwohl in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, 223):
"Für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen), stimmt die Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein."
Nach diesem bisherigen Rechtszustand, nämlich nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F., bestand in Folgesachen Anwaltszwang in allen Rechtszügen (vgl. BGH FamRZ 1998, 1505), selbst für abgetrennte Scheidungsfolgesachen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Gesetzgeber habe hieran etwas ändern wollen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf Vorschlag des Rechtsausschusses d...