Normenkette
BGB §§ 1671, 1697a
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. Januar 2019 - Az. 5 F 608/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der im Rubrum benannten Kinder, die sie nach der räumlichen Trennung zu Beginn des Jahres 2018 zu etwa gleichen Anteilen betreut haben. Im Zusammenhang mit einer streitigen Auseinandersetzung der Eltern um ein neues Betreuungs-/Umgangsmodell hat die Mutter am 19. November 2018 mit Suizid gedroht. Dies hat der Vater zum Anlass genommen, beim Familiengericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung nachzusuchen, mit der ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen werden sollte. Das Amtsgericht hat daraufhin ohne Anhörung der Mutter mit Beschluss vom 22. November 2018 dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit das Jugendamt ... zum Ergänzungspfleger bestellt. Das Jugendamt hat nach einem Gespräch mit der Mutter keine Kindeswohlgefährdung gesehen und beginnend ab 7. Dezember 2018 die Einrichtung einer Betreuung der Kinder im wöchentlichen Wechselmodell zu erreichen gesucht, ist damit aber an der Ablehnung des Kindesvaters gescheitert. Dieser hat - gestützt zunächst auf die seines Erachtens nicht ausgeräumten Bedenken wegen psychischer Beeinträchtigungen der Mutter und später zusätzlich auf eine behauptete Gefahr eines Absetzens von Mutter und Kindern in die Ukraine - eine Beteiligung der Mutter an der Kinderbetreuung abgelehnt und persönliche Kontakte der Kinder zur Mutter nur in seiner oder sonstiger Begleitung zulassen wollen. Umgekehrt hat die Mutter keinen Anlass für derartige Beschränkungen ihres Umgangsrechts gesehen. Es gab deshalb in der Zeit seit dem 19. November 2018 nur sehr wenige persönliche Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern, die zudem von Streitigkeiten der Eltern begleitet waren. Die Mutter hat - gestützt auf die ihrer Ansicht nach zutage getretene Bindungsintoleranz des Vaters - seit dem 6. Dezember 2018 auf die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22. November 2018 gedrängt und die künftige Betreuung der Kinder nach Maßgabe des Vorschlages des Ergänzungspflegers, also im Wege eines wöchentlichen Wechselmodells erreichen wollen. Zuletzt hat sie dieses Modell nur noch hilfsweise beantragt und vorrangig die Übertragung des alleinigen Sorgerechts insgesamt auf sich erstrebt. Der Vater hat unter Wiederholung seiner Befürchtungen den Ausgangsbeschluss verteidigt und einen ständigen Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt als am besten für das Wohl der Kinder bezeichnet.
Nach Anhörung der Beteiligten und der betroffenen Kinder am 21. Januar 2019 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage den Beschluss vom 22. November 2018 aufgehoben und den Lebensmittelpunkt beider Kinder mit näherer Konkretisierung der Modalitäten dahin bestimmt, dass diese sich im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater aufhalten. Die äußeren Rahmenbedingungen für ein solches Doppelresidenzmodell lägen ebenso vor wie die persönlichen Voraussetzungen beider Eltern, auch in ihrer jeweiligen Beziehung und Bindung an die Kinder. Trotz der Eskalation seit November letzten Jahres sei die gemeinsame Elternverantwortung noch nicht gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 30. Januar 2019 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer am 1. Februar 2019 eingelegten Beschwerde. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihr allein das gesamte Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen,
hilfsweise ihr allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und daran anknüpfend den Umgang der Kinder mit dem Vater dahin zu regeln, dass dieser 14-tägig am Wochenende von Freitag nach dem Hort/der Kita bis montags zu Schul- bzw. Kitabeginn stattfindet.
Sie wiederholt und vertieft hierzu ihr Vorbringen aus erster Instanz und betont, der Vater habe seine Bindungsintoleranz nachhaltig unter Beweis gestellt und sei - anders als sie selbst - im Übrigen aufgrund seiner Arbeitszeiten gar nicht zu einer persönlichen Betreuung der Kinder in der Lage, sondern vielmehr auf die umfangreiche Unterstützung seiner Eltern angewiesen.
Der Vater, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen in ihren schriftlichen Stellungnahmen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
II. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Mutter ist form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt (und begründet) worden. Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Senat sieht sich veranlasst ausdrücklich voranzuschicken, dass er die anhaltend seit dem 6. Dezember 2018 wiederholte inhaltliche Kritik der Mutter an dem Ausgangsbes...