Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.02.2019 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 52 O 77/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Verfügungskläger zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.

Es hat daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers liegt offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels vor. Eine solche ist zu bejahen, wenn das erkennende Gericht nach der gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, es liege zweifelsfrei mangelnde Erfolgsaussicht vor. Das ist hier der Fall.

1. Es wird zunächst auf die weiter zutreffenden Gründe des Hinweisbeschlusses vom 02.05.2019 Bezug genommen.

Der Vortrag des Verfügungsklägers in den nach Erlass des Beschlusses vom 02.05.2019 eingereichten Schriftsätzen führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.

a. Die Kammer für Handelssachen ist in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG hier ausschließlich zuständig, eines Antrages an die Zivilkammer auf Abgabe des Verfahrens bedurfte es nicht, wie bereits im Beschluss vom 02.05.2019 ausgeführt.

Dass die Beschlussverfügung vom 16.07.2018 durch die Zivilkammer erlassen worden ist, ist rechtlich nicht erheblich, denn der Senat hat hier über das durch die zuständige Kammer für Handelssachen ergangene Urteil zu entscheiden.

b. An der Entscheidung erster Instanz hat nicht eine zu Recht abgelehnte Richterin mitgewirkt. Es ist auch nicht, worauf bereits mit Beschluss vom 02.05.2019 hingewiesen worden ist, eine Entscheidung des Landgerichts betreffend die in erster Instanz angebrachten Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers vom 22.01., 30.01., 31.01. und 04.02.2019 herbeizuführen.

(1) Der Senat ist gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung berufen, so dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht vorliegen kann (BGH, Urteil vom 17.03.2008 - II ZR 313/06). Denn nur dann, wenn neben dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers - nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts erster Instanz - außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird, kommt eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht in Betracht und es erfolgt eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1, Nr. 1 ZPO an das Gericht erster Instanz. Mit der zitierten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich gegen eine in der Literatur vertretene Auffassung entschieden, wonach eine fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung über eine Befangenheitsablehnung grundsätzlich stets zur Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs zu erfolgen hat. Da das Berufungsgericht eine zweite Tatsacheninstanz ist, ist das Recht des Verfügungsklägers auf den gesetzlichen Richter gewahrt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung in der Sache entscheidet, wie dies hier der Fall ist.

(2) Abgesehen davon sind die genannten Ablehnungsanträge nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen zu begründen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Vorsitzende dem Antrag des Verfügungsklägers auf Verlegung des Termins vom 01.02.2019 nicht stattgegeben hat, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Der Verfügungskläger hat geltend gemacht, aus Urlaubsgründen an der persönlichen Wahrnehmung des Termins vom 01.02.2019 gehindert zu sein. Dass die Verlegung des Termins seitens des Landgerichts mit der Begründung verweigert worden ist, im vorliegenden Eilverfahren hätte bereits Ende Oktober 2018 der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden sollen, ist nicht zu beanstanden angesichts der Umstände, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vom 09.07.2018 und die entsprechende Beschlussverfügung vom 16.07.2018 datierte und mehrere anberaumte Termine sowohl auf Antrag des Verfügungsklägers als auch der Verfügungsbeklagten bereits verlegt worden waren.

Die Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters (§ 227 ZPO), die Verlegung kann abgelehnt werden, wenn es an einem erheblichen Grund für die Verlegung fehlt. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat dann eine Terminverlegung zwingend stattzufinden, wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre und die Verweigerung der Verlegung das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder auf eine willkürliche Benachteiligung einer...

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