Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 138/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1.Die klägerische Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat - überdies auch wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der in zweiter Instanz von den Parteien angekündigten Anträge - auf den Beschluss vom 16. August 2022. An den dortigen Erwägungen ist auch mit Blick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 5. Oktober 2022 festzuhalten.

a) Die Beklagte verletzte keine der Vorhabenträgerin gegenüber bestehende Amtspflicht oder handelte zu ihren Lasten dadurch rechtswidrig, dass sie das zunächst eingeleitete Bebauungsplanverfahren nicht fortführte. Sie unterlag weder einer Amtspflicht, den Bebauungsplan mit dem ursprünglich ins Auge gefassten Inhalt zu erlassen, noch überhaupt das Verfahren fortzuführen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat niemand einen Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen. Die Planungspflicht der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht allein im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ein subjektives Recht des Bürgers auf Planung lässt sich hieraus selbst dann nicht ableiten, wenn die Aufstellung oder Änderung objektivrechtlich geboten ist. Es gibt folglich auch keinen Anspruch auf Fortführung eines eingeleiteten Planungsverfahrens (vgl. weiter Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 1 BauGB Rdnr. 31).

Dem entsprechend besteht weder ein Anspruch aus culpa in cotrahendo noch verletzt die Gemeinde ihre Amtspflicht zum konsequenten Verhalten, solange sie sich - wie hier - bei ihren Planungsentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Planungsermessens hält (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207).

b) Einen weitergehenden Rechtssatz, die Gemeinde unterliege bei ihren Entscheidungen über die Einleitung oder Fortführung eines Planungsverfahrens keinerlei rechtlichen Bindungen, den die Klägerin dem Beschluss des Senats vom 16. August 2022 entnimmt, enthält dieser nicht. Ein solcher liegt auch nicht der Erwägung auf Seite 7 des Beschlusses zugrunde, die tatsächlichen Gründe der Stadtverordneten für den Abbruch des Planungsverfahrens seien für das vorliegende Verfahren unmaßgeblich. Entscheidend ist das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Planungsentscheidung für den Erhalt des Status quo außerhalb der ihr dabei gezogenen weiten Grenzen bewegt hätte. Die Klägerin stellt hierzu weiterhin nur Vermutungen an, die sie allein darauf zu stützen vermag, dass sie ihr Vorhaben noch immer für zulässig hält und die durch die Stadt mitgeteilten Gründe weiterhin nicht für überzeugend erachtet. Eine Pflicht zur "Umsetzung" des Flächennutzungsplans zumal in Form genau dieses Projektes besteht nicht.

2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 47 und 48 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15403826

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