Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters

 

Normenkette

BeratHiG §§ 5, 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1-2, § 24a Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Beschluss vom 16.07.2010; Aktenzeichen 24 II 359/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.7.2010 gegen den Beschluss des AG Senftenberg vom 16.7.2010 - 24 II 359/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: bis zu 600 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer beantragte im April 2010 beim AG Senftenberg Beratungshilfe. Das AG Senftenberg wies diesen Antrag mit Beschl. v. 11.5.2010 - 24 II 359/10 - zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 12.5.2010 Erinnerung ein. Nachdem die Rechtspflegerin dieser nicht abhalf und der Richterin zur Entscheidung vorlegte, wurde die Erinnerung mit Beschluss des AG vom 16.7.2010 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller beim AG am 19.7.2010 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG Cottbus vorgelegt. Mit Beschluss vom 16.8.2010 hat das LG Cottbus sich nach Anhörung des Beschwerdeführers als unzuständig für die Beschwerde erklärt und die Sache an das Brandenburgische OLG verwiesen.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Das Brandenburgische OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der AG zuständig. Für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend (§ 5 BerHG).

Die sofortige Beschwerde ist allerdings unstatthaft. Gegen die Entscheidung des gem. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtssuchenden gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG möglich (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.6.2010 - 2 W 149/10; OLG Stuttgart, JurBüro 1984, 124).

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass § 6 Abs. 2 BerHG nach dem Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 8/3695, S. 9) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine - ablehnende - Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (s. dazu nur OLG Hamm JurBüro 1984, 1746; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 462; OLG Hamm FamRZ 2010, 1364). Dieser Rechtsprechung folgt die Literatur ganz überwiegend (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 991; Liesner, Rpfleger 2007, 448 ff.). Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6.8.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa LG Potsdam, Beschluss vom 12.10.2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht in FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat nicht an. Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24a Abs. 2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs. 2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechtsbehelfes der Erinnerung voraussetzt. Die Vertreter der herrschenden Auffassung gehen davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24a Abs. 2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bezieht. Die Gegenauffassung vertritt die Ansicht, dass § 6 Abs. 2 BerHG als gegenstandslos zu betrachten sei.

Nach Auffassung des Senates wollte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Beratungshilfegesetzes ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 1984, 1746). Soweit durch die Gegenauffassung in § 6 Abs. 2 BerHG eine Verweisungsnorm gesehen wird, durch die die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, wird nach hiesiger Auffassung der eigentliche Regelungsweg nicht hinreichend erkannt. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln von selbst; ...

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