Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde, die den vollständigen Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) anstrebt, führt zu einer vollständigen Anfechtung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung, nicht zu einer Teilanfechtung nur der Anordnung, die den Ausgleich des Anrechts des Beschwerdeführers betrifft.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nicht auf die Frage der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs beschränkt. Vielmehr führt die Beschwerde zur vollständigen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der einzelnen Anordnungen.
Kann der Beschwerdeführer den vollständigen Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht erreichen, sondern nur einen Teilerfolg, der sich aus der Überprüfung einzelner Anrechte ergibt, so gilt zum einen das Verschlechterungsverbot für jedes einzelne Anrecht und zum anderen die Begrenzung des Anfechtungsziels auf einen ausgeglichenen Saldo.
Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 06.08.2013; Aktenzeichen 6 F 515/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Zossen vom 6.8.2013 abgeändert. Nr. 2.2 und 2.3 der Entscheidungsformel erhalten die folgende Fassung:
2.2. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ..., Versicherungsnr ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,1214 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der ..., Versicherungsnr ..., bezogen auf den 30.11.2012, übertragen.
2.3. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ..., Versicherungsnr ..., ein Anrecht i.H.v. 1.972,76 EUR auf dem bereits bestehenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ..., Versicherungsnr ..., bezogen auf den 30.11.2012, begründet.
Die ... wird verpflichtet, 1.972,76 EUR an die ... zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und der Beteiligten zu 3. wird zugelassen, soweit die Beschwerde nicht zu einem Ausgleich des in Entgeltpunkten (Ost) ausgedrückten Anrechts der Antragsgegnerin bei der ..., Versicherungsnr ..., geführt hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.360 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die sie für grob unbillig hält.
I.1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren seit 2002 verheiratet. Zu Beginn der Ehezeit erlitt der Antragsteller einen Schlaganfall. Vor der Ehe gemeinsam erworbene Grundstücke übernahm die Antragsgegnerin während der Ehe in ihr Alleineigentum, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Nach der Trennung begann der Antragsteller ein Insolvenzverfahren, so dass die Antragsgegnerin wegen gesamtschuldnerischer Haftung allein für gemeinsame Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Immobilien aufkommen muss. Einen Ausgleich kann sie nicht erlangen.
Im seit Dezember 2012 rechtshängigen Verfahren zur Scheidung der Ehe haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beteiligten zu 1. und 3., Auskünfte über die bei ihnen bestehenden Anrechte der Eheleute erteilt: Für den Antragsteller besteht ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,1412 Entgeltpunkten (Ost); das entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 763,95 EUR. Für die Antragsgegnerin bestehen Anrechte mit Ausgleichswerten von 3,2183 Entgeltpunkten und 0,1504 Entgeltpunkten (Ost); das entspricht korrespondierenden Kapitalwerten von 20.466,51 EUR und 813,73 EUR. Auf die Auskünfte vom 6.12.2012 und vom 18.6.2013 (Bl. 15 ff. VA Ag., 18 ff. VA Ast.) wird verwiesen.
Die Beteiligte zu 2. hat Auskunft über eine bei ihr bestehende Versicherung des Antragstellers zur privaten Altersversorgung erteilt: Aus einer Basisrentenversicherung ohne Risikoschutz und ohne Kapitalwahlrecht besteht ein Anrecht des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von 1.972,76 EUR. Die Beteiligte zu 2. hat in den Erläuterungen zur Berechnung angegeben, der Ehezeitanteil von 3.945,52 EUR entspreche dem Rückkaufswert der während der Ehezeit begonnenen Versicherung zum Ehezeitende. Die Beteiligte zu 2. hat die externe Teilung beantragt. Auf die Auskunft vom 12.2.2013 (Bl. 8 ff. VA Ag.) wird verwiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat beantragt festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Sie hat gemeint, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig, weil der Antragsteller bereits seit vielen Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente beziehe. Sie sei wegen der Verpflichtung aus den Krediten, die sie nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Antragsteller trage, nicht in der Lage, dringend erforderliche zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf die Mieteinnahmen aus den Grundstücken verwiesen. Sie könne zudem den Wert der Grundstücke für die Altersversorgung nutzen.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG neben der - inzwischen rechtsk...