Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Grundbuchamt - vom 2. Juli 2018, Gz. ... Blatt ..., wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Im Grundbuch von ... Blatt ... ist in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 ein Vorkaufsrecht nach § 20a VermG für die H... Gesellschaft mbH & Co. ...KG eingetragen. Am 20. Juni 2018 beantragte der Antragsteller, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung an Stelle der eingetragenen Vorkaufsberechtigten im Grundbuch einzutragen. Er hat dazu vorgetragen, die Kommanditgesellschaft als eingetragene Berechtigte sei am 15. November 2000 im Handelsregister gelöscht worden. Komplementärin war die T... Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Diese sei am 16. September 2009 gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Er ist der Ansicht, die nicht vollbeendete Kommanditgesellschaft habe nach ihrer Löschung als Inhaberin des eingetragenen Vorkaufsrechts zunächst noch fortbestanden. Die Komplementärin, die kein Vermögen besessen habe, sei durch ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit vollbeendet worden und damit gemäß § 131 Abs. 1 3 Nr. 1 HGB aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Damit sei er, der Antragsteller, als einziger Kommanditist und damit als einziger Gesellschafter verblieben. Dies führe zur sofortigen und liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter übergegangen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Grundbuchberichtigung mit Beschluss vom 2. Juli 2018 zurückgewiesen. Werde die Komplementärin wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst und um Handelsregister gelöscht, bewirke dies nicht die Auflösung der Kommanditgesellschaft. Die Vollbeendigung einer juristischen Person trete solange nicht ein, als sie an einer Personengesellschaft beteiligt sei, weil damit noch personen- und vermögensrechtliche Rechte und Pflichten an der Personengesellschaft verbunden seien, die einer Vollbeendigung entgegenstünden. Nach Löschung einer vermögenslosen GmbH von Amts wegen seien für nachträglich nötige Abwicklungsmaßnahmen Liquidatoren gerichtlich zu bestellen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 13. September 2018. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts trete die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH auch ein, wenn sie an einer Personengesellschaft beteiligt sei, weil der Gesellschaftsanteil der Komplementärin an sich im Unterschied zum Kommanditanteil keinen eigenständigen Vermögenswert darstelle.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 12. Oktober 2018 nicht abgeholfen.

Nach Hinweis des Senats vom 13. November 2018, dass das Vorkaufsrecht im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge des Antragstellers erloschen sein könnte, hat dieser mit Schriftsatz vom 26. November 2018 ergänzend Stellung genommen. Die von § 20a VermG in Bezug genommenen Regelungen des § 20 VermG seien nur sinngemäß anwendbar. § 20 Abs. 7 VermG unterscheide zwischen der rechtsgeschäftlichen Übertragung und der Vererbung. Weder das eine noch das andere sei vorliegend der Fall. Das Vorkaufsrecht nach dem VermG gelte grundsätzlich für die Dauer des Bestands der Gesellschaft. Es wäre widersprüchlich, die einer Personengesellschaft eingeräumte und auf unbegrenzte Dauer angelegte Vermögensposition dieser wieder zu entziehen. Es bedürfe im Interesse der Rechtssicherheit keiner zeitlichen Begrenzung. Das Affektionsinteresse einer natürlichen Person könne zur Begründung des Erlöschens des Vorkaufsrechts nicht herangezogen werden, wenn es sich um eine rein ökonomisch ausgerichtete Personengesellschaft handle. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht dem höchstpersönlichen Charakter des Vorkaufsrechts. Das Aneignungsinteresse der Personengesellschaft wiege schwerer als das Affektionsinteresse im Falle einer vom DDR-Regime enteigneten natürlichen Person. Es sei von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen, weil die rechtlichen Auswirkungen des Ausscheidens des letzten Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden seien.

II. Die zulässige (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass der Antragsteller als Inhaber des Vorkaufsrechts eingetragen wird, jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Es kann dahinstehen, ob das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung deswegen zurückweisen durfte, weil durch Auflösung und Löschung der Komplementärgesellschaft, der T... Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden GmbH), am 16. September 2009 die hinsichtlich des Vorkaufsrechts eingetragene Berechtigte, die H... Gesellschaft GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) nicht aufgelöst worden und deswegen der Antragsteller nicht als deren Gesamtrechtsnachfolger kr...

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