Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu der Frage, ob beim Versorgungsausgleich West- und Ost-Anrechte der Ehegatten im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG zu saldieren sind oder nicht
Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 13.07.2010; Aktenzeichen 6 F 110/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Zossen vom 13.7.2010 - 6 F 110/10 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich von Anrechten bei den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 betrifft (Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors), abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung werden vom Versicherungskonto Nr ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. Anrechte i.H.v. 5,2774 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
2. Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... i.H.v. 18,9191 Entgeltpunkten (Ost) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. i.H.v. 18,5218 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.640 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 4.2.1978 geheiratet. Der am 11.3.2010 eingegangene Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 13.4.2010 zugestellt. Während der versorgungsrechtlichen Ehezeit (1.2.1978 bis 31.3.2010) gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG haben beide Ehegatten folgende Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:
die Antragstellerin:
bei der DRV ...:
a) 18,9191 Entgeltpunkte (Ost).
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 9,4596 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 50.672,37 EUR.
der Antragsgegner:
nach der - im Beschwerdeverfahren berichtigten - Ehezeitauskunft der DRV B.:
a) 10,5548 Entgeltpunkte.
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 5,2774 Entgeltpunkten zu bestimmen.
Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 33.609,63 EUR.
b) 18,5218 Entgeltpunkte (Ost).
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 9,2609 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 49.607,99 EUR.
Neben diesen Anwartschaften hat die Antragstellerin ein weiteres ehezeitliches Anrecht auf Beamtenversorgung bei der ZBB. in Höhe einer monatlichen Rente von 1.273,19 EUR erworben, deren Dynamik der eines in den alten Bundesländern erworbenen (West-)Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Form einer Monatsrente von 636,60 EUR vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert für diesen Ausgleichswert beträgt gem. § 47 VersAusglG 149.053,27 EUR.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 13.7.2010 die Ehe geschieden. Den Ausgleich der Versorgungsanrechte der Antragstellerin hat es in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung von ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht i.H.v. 9,4596 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. übertragen und - bezogen auf den 31.3.2010 - im Wege der externen Teilung zu Lasten ihres Anrechts bei der ZBB. ein in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht i.H.v. monatlich 636,60 EUR auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. begründet hat.
Den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Antragsgegners hat das AG auf Grund einer unrichtigen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung von seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung B. Anrechte i.H.v. 5,2242 Entgeltpunkten und 5,1985 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen hat.
Gegen diesen ihr am 23.7.2010 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung B. am 19.8.2010 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt und eine neue Ehezeitauskunft erteilt. Dem Versorgungsausgleich seien höhere Anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, als mit der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt.
II. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B. ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat entscheidet ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind be...