Leitsatz (amtlich)
1. Zur Listeneinreichungspflicht bei der auflösend bedingten Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH.
2. Eine Klage auf Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH bei dem Handelsregister richtet sich gegen den Geschäftführer und nicht die Gesellschaft, da es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Geschäftsführers handelt.
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 1; ZPO § 91a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Neuruppin vom 10.8.2012 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Geschäftsanteil von EUR 11.500 in deren Gesellschafterliste aufzunehmen und die geänderte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen.
Die Beklagte wurde durch notariellen Vertrag des Notars Dr. T. F. am 11.4.2008 mit den Gesellschaftern Dr. R. W., Rechtsanwalt D. H. und der D. GmbH Steuerberatungsgesellschaft gegründet. D. H. hielt einen Geschäftsanteil von EUR 11.500 treuhänderisch für den Kläger. Der notarielle Treuhandvertrag des Notars Dr. T. F. von demselben Tage sah eine Abtretung des Geschäftsanteils an den Kläger unter sechs aufschiebenden Bedingungen vor, u.a. für den Fall des Todes des D. H., dessen Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, aber auch Vollstreckungsmaßnahmen in dessen Vermögen sowie die Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhandvertrag endete zum 31.12.2010. Der Kläger ist der Meinung, der Geschäftsführer der Beklagten sei verpflichtet, die dadurch geänderte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen, während die Beklagte diese Verpflichtung bei dem beurkundenden Notar sieht.
Nach Rechtshängigkeit reichte der Notar die geänderte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister ein. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend bei wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.
Das LG hat der Beklagten die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt mit der Begründung, die Geschäftsführung der Beklagten sei gehalten gewesen, die neue Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen, da der Notar an dem Bedingungseintritt - der Beendigung des Treuhandvertrages - nicht mitgewirkt habe.
Gegen den ihr am 12.9.2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26.9.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2012 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zu dem erledigenden Ereignis - der Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar - entspricht es dem billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, da seine Klage ohne das erledigende Ereignis hätte abgewiesen werden müssen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.
Mit zutreffenden Gründen geht das LG davon aus, dass vorliegend nicht der Notar, sondern der Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet war, die geänderte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen.
Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt
§ 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an Veränderungen mitgewirkt, so hat er nach § 40 Abs. 2 GmbHG unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die neue Gesellschafterliste an Stelle des Geschäftsführers zum Handelsregister einzureichen. In den meisten Fällen der Veränderung der Person oder Beteiligungshöhe wirkt ein Notar in amtlicher Funktion mit. In diesem Fall soll zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe und einer Erhöhung der Richtigkeitsgewähr im Interesse aller Beteiligten der Notar auch die Folgeformalien Sorge tragen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, 44).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Notar Dr. T. F. hat bei dem Gründungsvertrag der Beklagten sowie dem Treuhandvertrag vom 11.4.2008 mitgewirkt und im Anschluss die damals zutreffende Gesellschafterliste bei dem Handelsregister eingereicht. Damit war seine Mitwirkung i.S.d. § 40 Abs. 2 GmbHG beendet. Bereits die Gesetzesbegründung ging für die auflösende Bedingung oder Rückübertragungsverpflichtung davon aus, dass der Notar nicht verpflichtet sei, den Eintritt der das Wirksambleiben maßgeblichen Umstände zu überwachen. Bei Eintritt entsprechender Ereignisse ...