Verfahrensgang
AG Eberswalde (Aktenzeichen 3 F 207/06) |
Tenor
Die Prozesskostenhilfegesuche des Antragsgegners und der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Dem Antragsgegner ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu bewilligen. Sein zulässiges Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in der Sache keine Erfolgsaussicht.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
1.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Erstregelung der elterlichen Sorge. Im Hinblick auf den im Anschluss an die Vereinbarung der Eltern vom Amtsgericht erlassenen Sorgerechtsbeschluss vom 27.3.2006 geht es vorliegend um eine Abänderungsentscheidung. Diese ist an den Voraussetzungen des § 1696 BGB zu messen. § 1696 BGB verlangt eine Steigerung der auch sonst im Rahmen von § 1671 BGB maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um zu vermeiden, dass bereits abgeschlossene Verfahren nach Belieben erneut aufgerollt werden. Die Änderungsgründe der von § 1696 BGB vorausgesetzten Gewichtigkeit müssen im Streitfall dabei gerade hinsichtlich des am 27.3.2006 festgelegten Lebensmittelpunkts von L... im Haushalt der Mutter und hinsichtlich des ihr allein übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben sein. Derartige Feststellung lassen sich hier nicht treffen.
a)
Auf die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Besuchswochenende 8. bis 12.6.2006 kann der Antragsgegner sein Abänderungsbegehren nicht stützen.
Für die Entscheidung kann zu Gunsten des Vaters davon ausgegangen werden, dass es am Wochenende 8. bis 12.6.2006 zu keiner vorwerfbaren Pflichtverletzung in seinem Obhutsbereich gekommen ist. Auf der anderen Seite ist aber auch kein vorwerfbares Verhalten der Mutter feststellbar. Die Sorgen, die sich die Antragstellerin über die am 12.6. festgestellten und bei Beginn des Besuchswochenendes nach den eigenen Bildern des Vaters noch nicht vorhandenen ungeklärten Hautverletzungen bei L... gemacht hat sowie die von ihr daraus gezogenen Konsequenzen, sind verständlich und nachvollziehbar. Ein Handeln im Kindeswohlinteresse erschien nach den äußeren Umständen geboten. Die Mutter hat sich insoweit auch in einem nicht zu beanstandenden Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung gehalten. Sie hat bei ihrem Vorgehen insbesondere nicht die Grenze überschritten, die den Schluss auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit rechtfertigen könnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Körperverletzungsanzeige gegenüber der Polizei als auch hinsichtlich der im Wege der einstweiligen Anordnung beantragten Umgangsaussetzung. Im Termin vom 3.7.2006 hat die Mutter sich nach Erörterung des Sachverhalts sodann auch mit der Aufhebung des Beschlusses über die Umgangsaussetzung einverstanden erklärt und zugesagt, für eine Fortsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter Sorge zu tragen. Dass dies abredewidrig nicht erfolgte, ist nicht vorgetragen. Angesichts der ungeklärten Umstände handelte es sich am 13.6.2006 jedenfalls nicht um mutwillige Anträge der Mutter. Sachliche und an sich nahe liegende Gespräche der Eltern untereinander scheiterten damals - und scheitern auch heute - an der konfliktbehafteten Situation und der den Eltern fehlenden Kommunikationsfähigkeit. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Amtsgericht den Vortrag der Mutter zu den bei L... festgestellten Verletzungen zum Anlass genommen hat, auf Grund des ungeklärten Sachverhalts am 14.6.2006 durch einstweilige Anordnung den Umgang des Vaters vorläufig auszusetzen.
Die Ereignisse anlässlich des Besuchswochenendes 8. bis 12.6.2006 stellen folglich keine Umstände im Sinne von § 1696 BGB dar. Sie rechtfertigen keine Änderung der Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.
b)
Entsprechendes gilt für den Umzug der Mutter nach B..., den sie nach Aufhebung der amtsgerichtlichen Untersagungsverfügung Anfang 11/2006 vollzogen hat.
Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug erfolgte, um den Umgang zwischen Vater und Tochter zu vereiteln. Erschwernisse sind hinzunehmen. Die Umgangskontakte werden dem Vater durch den Umzug tatsächlich nicht unmöglich gemacht. Der Umgang findet weiterhin statt. Im Übrigen hat sich die Mutter bereit erklärt, etwaigen neuen entfernungsbedingten Erschwernissen durch eine zeitliche Umgangsausdehnung Rechnung zu tragen. Wie dem Bericht der Kindertagesstätte "F..." vom 21.2.2007 zu entnehmen ist, hat sich L... zwischenzeitlich in B... gut eingelebt. Aus dem Umzug als solchem lassen sich somit ebenfalls keine triftigen Gründe im Sinne von § 1696 BGB zu Gunsten des Vaters herleiten.
c)
Besondere Bedeutung gewinnt für die zu treffende Entscheidung der Umstand, dass die Eltern am 27.3.2006 mit Zustimmung des Amtsgerichts eine Vereinbarung getroffen haben, durch die das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L... der Mutter al...