Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 16.12.2013; Aktenzeichen 21 F 91/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 16.12.2013 (Erlassdatum 19.12.2013) - Az. 21 F 91/12 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der im Rubrum aufgeführten Kinder V. (fast 10 Jahre), J. (8 Jahre) und S. (5 Jahre), die im Haushalt der Mutter betreut werden. Dort leben ferner die (Halb-)Geschwister D. (11 Jahre), die vom Beteiligten zu 2. adoptiert wurde, und die am ... Mai 2013 geborene Se ..., die aus der neuen - fortbestehenden - Lebenspartnerschaft der Mutter zu Herrn M. W. hervorgegangen ist.
Die Eltern haben im November 2004 geheiratet und sich im September 2011 erstmals getrennt. Ein schon seinerzeit beim AG G. (Az. 14 F 119/11) geführtes Verfahren, in dem die Eltern wechselseitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die (vier) gemeinsamen Kinder beantragt hatten, wurde unstreitig beendet, nachdem sich die Familie auf einen Neustart verständigt und deshalb im Februar 2012 nach M. verzogen war. Wegen anhaltender Streitigkeiten zog der Vater schon im April 2012 nach G. zurück; die Kinder beließ er bei der Mutter.
Mit der Behauptung anhaltend massiven Alkoholkonsums der Mutter, die zudem Drogen konsumiere, Vernachlässigung der Kinder, mangelnder Unterstützung von auch nur Telefonkontakten der Kinder zum Vater und schließlich entsprechenden Wünschen der Kinder nach einer Rückkehr nach G. hat der Vater eingehend im Mai 2012 auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder (auch D.) angetragen. Er habe schon in der Vergangenheit die Kinder überwiegend betreut, während die Mutter erwerbstätig gewesen sei.
Die Mutter ist dem Antrag und den Vorwürfen gegen ihre Erziehungsfähigkeit entgegengetreten. Sie kümmere sich - nach Aufgabe der Teilzeittätigkeit - umfassend und liebevoll um die Kinder, die am neuen Wohnort gut integriert seien; es bestehe eine gute Kooperation mit dem Jugendamt. Sie hat einen gegenläufigen Antrag gestellt.
Das AG hat die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und eines forensisch-toxikologischen Gutachtens angeordnet.
Das rechtsmedizinische Gutachten ergab im Ergebnis einer Haaranalyse keine Beweise für eine regelmäßige oder gar häufige Einnahme von Betäubungsmitteln oder Medikamentenwirkstoffen; die zum Alkoholgenuss erhobenen Werte bewegten sich im Bereich von Abstinenzlern/mäßigen Normaltrinkern.
Das familienpsychologische Gutachten schloss - gestützt auf eine mit Einschränkungen grundsätzlich bestehende Erziehungsfähigkeit beider Eltern, bei der sich der Vater feinfühliger gezeigt habe; vergleichbar gute Förderkompetenzen; eingeschränkte Bindungstoleranz bei der Mutter und eine stark reduzierte Bindungstoleranz des Vaters; eine emotionale Präferenz des Vaters für S. und J. und eine starke Solidarisierung D. s mit der Mutter - mit der Empfehlung einer Geschwistertrennung dahin, dass S. und J. zum Vater wechseln und V. und D. bei der Mutter bleiben sollten, zumal jeder Elternteil mit weniger als vier Kindern "mit hoher Wahrscheinlichkeit (...) weniger schnell an die Grenzen ihrer erzieherischen Möglichkeiten" stoße.
Im Anhörungstermin am 10.7.2013 haben die Eltern Einigkeit zum Verbleib D. s bei der Mutter erzielt und ihre gegenläufigen Anträge auf die drei jüngeren gemeinsamen Kinder beschränkt.
Das Familiengericht hat sodann - gestützt auf die Empfehlung der Sachverständigen - von Amts wegen mit Beschluss vom 24.7.2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V. vorläufig auf die Mutter und das für J. und S. vorläufig auf den Vater übertragen. Da die Auswirkungen dessen für die Geschwisterkinder untereinander und ihre Beziehung zu den Eltern und die gesteigerte Elternverantwortung bei der Umsetzung von Umgangskontakten nicht sicher eingeschätzt werden könnten, sei eine vorläufige Regelung zu treffen, damit die weitere Entwicklung abgewartet und berücksichtigt werden könne. J. und S. kehrten nach dem vereinbarten Ferienumgang beim Vater am 2.8.2013 daraufhin zunächst nicht in den mütterlichen Haushalt zurück.
Nachdem der Senat auf die - vom Jugendamt unterstützte - Beschwerde und den Antrag der Mutter mit Beschluss vom 19.9.2013 den Eilbeschluss für S. und J. aufgehoben und (auch) insoweit der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hatte, leben auch diese Kinder seit dem 24./25.9.2013 wieder im mütterlichen Haushalt.
Mit Beschluss vom 16.12.2013 hat das AG sodann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V., J. und S. auf die Kindesmutter alle...