Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 11.10.2023; Aktenzeichen 33 F 96/23) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 11.10.2023 - 33 F 96/23 - auf die Beschwerde des Antragsgegners in Ziffer 1. der Entscheidungsformel abgeändert.
Ziffer 1. erhält folgende Fassung:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind P... S... B..., geboren am ...2019, für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.01.2023 einen rückständigen Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 895 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2023 zu zahlen.
Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht für das Kind P... S... B... für den Zeitraum ab dem 01.02.2023 an den Antragsteller nicht verpflichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.261 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung von Unterhalt aufgrund von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht betreffend seine am 31.08.2019 geborene minderjährige Tochter verpflichtet.
Der Antragsteller, der die Unterhaltsvorschusskasse vertritt, die Unterhaltsvorschussleistungen für das betroffene Kind erbracht hat, hat am 20. Juli 2023 beantragt (Bl. 1) den Antragsgegner im Wege des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger zur Zahlung rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.07.2023 in Höhe von insgesamt 2.017 EUR sowie zur Zahlung laufenden Unterhalts ab dem 01.08.2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds zu verpflichten.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 11.10.2023 (Bl. 7) hat das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung des Antragsgegners (Bl. 4) den vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 18.10.2023 (Bl. 13) macht der Antragsgegner geltend, seit dem 01.02.2023 mit dem betroffenen Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Im Übrigen hat er sein Rechtsmittel nicht begründet.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.03.2024 (Bl. 18 der OLG-Akte, im Folgenden: OLG) seinen Antrag zurückgenommen, soweit es die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab dem 01.02.2023 betrifft.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 17 OLG) über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist - wie das erstinstanzliche Verfahren, § 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG -, allein als schriftliches Verfahren vorgesehen; § 117 FamFG gilt nicht (Senat NZFam 2022, 369; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 681).
2. Die nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist in dem nach der Antragsrücknahme verbliebenen Umfang des Beschwerdegegenstands - der Festsetzung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.01.2023 - zulässig, aber nicht begründet.
Die Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller ist im zweiten Rechtszug des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger zulässig und wirksam erfolgt, §§ 231 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO. Da im Umfang der Antragsrücknahme die Rechtshängigkeit des Verfahrens entfallen ist, ist das Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners insoweit klarstellend im Ausspruch der Beschwerdeentscheidung festzustellen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Das Unterbleiben einer Beschwerdebegründung führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, auch wenn die Prüfung, ob es auf eine der in § 256 Satz 1 FamFG genannten Einwendungen gestützt ist, nicht möglich ist (Senat, Beschluss vom 07.07.2022, 13 WF 80/22; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2020, 455). Aufgrund der Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 117 FamFG im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist eine Rechtsmittelbegründung nicht erforderlich (Senat a. a. O.; BeckOK FamFG/Weber, 49. Ed. 1.2.2024, § 256 FamFG Rn. 6; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2017, § 117 FamFG Rn. 2).
Die mangels einer Beschwerdebegründung durch den Senat in Gänze zu überprüfende Entscheidung (vgl. Senat a. a. O.; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2020, 455) ist in der Sache nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die in den § 251 ff. FamFG vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten und den vom 01.09.2022 bis zum 31.01.2023 aufgelaufenen Unterhalt, den der Antragsteller zugunsten der Tochter des Antragsgegners gezahlt hat, so dass deren Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner gemäß § 7 UnterhaltsVG auf den Antragsteller übergegangen sind, zutreffend mit 895...