Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfebewilligung für ein Scheidungsverbundverfahren: Fortgeltung der Bewilligung bei Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens nach dessen Aussetzung
Normenkette
VAÜG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 1; ZPO §§ 114, 621 Abs. 1 Ziff. 6, § 628 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 22.03.2010; Aktenzeichen 9 F 6/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Zossen vom 22.3.2010 - 9 F 6/10 - aufgehoben.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat am 12.9.2008 beantragt, ihm für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30.10.2008 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und die jetzige Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 29.4.2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 30.11.2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antragsgegner hat für dieses Verfahren um Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; sie sei nicht erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur klarstellenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Für das mit Beschluss vom 30.11.2009 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 30.10.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Weitergehende Ansprüche gewährt auch die Verfahrenskostenhilfe nicht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für deren Bewilligung bestand. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss gleichwohl Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, geht er ins Leere und ist deshalb aufzuheben. Im Übrigen ist der Antragsgegner durch ihn nicht beschwert.
Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO).
Dass diese mit Urteil vom 29.4.2009 gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden ist, ändert an der Rechtswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rz. 18 zu § 628; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rz. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 32a zu § 623) und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415). Lediglich hinsichtlich anderer Folgesachen, insbesondere Umgang, elterliche Sorge oder Unterhalt, war gem. §§ 623 Abs. 2, 626, 629 Abs. 3 ZPO eine Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung als selbständige Familiensachen mit der Folge möglich, dass ihr Eventualverhältnis zur Entscheidung über die Ehesache entfiel, eine Entscheidung mithin unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung beantragt werden und ergehen konnte. Diese Änderung des Klageziels hatte in solchen Fällen zur Folge, dass die für die Folgesache bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch für die abgetrennte selbständige Familiensache fortwirkte.
Die Abtrennung des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und seine Fortführung als selbständige Familiensache war indes nicht statthaft. Dies war mit Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs nicht vereinbar. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzte gem. §§ 1587 Abs. 1, 1318 Abs. 3 BGB die Beendigung der Ehe voraus. Eine unabhängig vom Ausgang des Ehescheidungsverfahrens zu treffende Entscheidung war deshalb nicht zulässig.
Daran hat sich mit Inkrafttreten des VersAusglG und FamFG zum 1.9.2009 nichts geändert. Gemäß § 1 A...