Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6.10.2021 in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Für den Zeitraum vom 11. bis 31.1.2022 Elementarunterhalt in Höhe von 115 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 27 EUR,
für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis zum 30.6.2022 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 178 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 42 EUR,
für den Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.1.2023 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 154 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 33 EUR,
für den Zeitraum ab dem 1.2.2023 bis zum 31.1.2026 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 230 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 54 EUR.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.256 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt.
Der am XX.XX.1961 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1965 geborene Antragsgegnerin schlossen am XX.XX.1990 die Ehe, sind Eltern zweier in den Jahren und 1996 und 2002 geborener Kinder und trennten sich im März 2018. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.3.2020 zugestellt (Bl. 11R).
Die Antragsgegnerin, gelernte ..., war bis zu einem im Jahr 2014 erlittenen Sturz als ... tätig. Infolge ihres Unfalls leidet sie an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit posttraumatischer "frozen shoulder" und bezieht seit dem 1.5.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hinzu kommt eine Darmerkrankung, die nach einer Operation und mehreren Krankenhausaufenthalten wegen eines Krebstumors mit einer Stuhlinkontinenz einhergeht. Die Höhe ihrer Rente betrug vor der Scheidung zuletzt 1.123,77 Euro.
Der Antragsteller arbeitete bis Juli 2019 bei der Firma (Name 1) GmbH, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von 3.149,95 Euro erzielte (Bl. 62 ff. UE). Überdies erzielte er von August 2019 bis Januar 2020 aus einem Minijob monatlich 433,80 Euro (Bl. 74 ff. UE). Im August 2019 nahm er eine Tätigkeit als kaufmännischer Außendienstmitarbeiter bei der Firma (Name 2) auf, aus der er ein monatliches Nettoeinkommen von 2.556,75 Euro erzielte. Durch mit "Kündigung" überschriebene Vereinbarung vom 21.12.2020 haben sein Arbeitgeber und der Antragsteller dieses Arbeitsverhältnis zum 24.12.2020 beendet (Bl. 91 f. UE). Nachdem er diese "Kündigung" vor dem Arbeitsgericht angegriffen hatte, ist es im Kündigungsschutzverfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2021 gekommen. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 430 EUR und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 131 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise,
die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zeitlich zu befristen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin nach Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 438 Euro zu zahlen, davon 356 Euro als Elementar- und 82 Euro als Altersvorsorgeunterhalt.
Hiergegen hat der Antragsteller, beschränkt auf den Ausspruch zum Unterhalt, Beschwerde eingelegt. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind zum 11.1.2022 in Rechtskraft erwachsen (Bl. 57).
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Abweisungsziel weiter. Er meint, die Antragsgegnerin sei schon aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mehr bedürftig. Er sei auch nicht leistungsfähig, denn er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Sein Arbeitgeber habe das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 24.12.2020 gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht habe er eine fristgemäße Kündigung zum 31.1.2021 erstreiten können.
Er habe monatliche Zahlungsverpflichtungen:
Leasingrate für den PKW Renault monatlich 205,49 Euro (Bl. 30 UE)
Verbraucherdarlehen monatlich 491,25 Euro (Bl. 32 UE).
Seine Bemühungen um Arbeitsaufnahme seien erfolglos geblieben. Weder habe ihn die Bundesagentur für Arbeit vermitteln können, noch seien seine eigenen Bemühungen erfolgreich gewesen. Arbeitssuchende in seinem Alter seien auf dem Arbeitsmarkt nicht gefragt.
Er beantragt (Bl. 78) sinngemäß,
den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6.10.2021 zu Ziffer 2. abzuändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abzuweisen.
hilfsweis...