Leitsatz (amtlich)

Das Jugendamt darf nur dann zum Umgangspfleger bestimmt werden, wenn eine andere als Umgangspfleger geeignete Person auch nach intensiven Ermittlungen, die das Familiengericht von Amts wegen vorzunehmen hat, nicht zu finden ist. Insoweit kommt es - anders als für die Bestellung eines Umgangsbegleiters - nicht darauf an, ob der Dritte mitwirkungsbereit ist.

 

Normenkette

BGB § 1915

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Aktenzeichen 31 F 530/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erhoben. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich das Jugendamt gegen die Entlassung der bisherigen Umgangspflegerin und seine Bestellung zum Umgangspfleger wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat das ihm bei der Auswahl des Umgangspflegers zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.

Die Auswahl des Umgangspflegers hat gem. § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB nach Maßgabe von §§ 1779 Abs. 2, 1791 und 1791b BGB zu erfolgen (Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1684 Rz. 23). Danach soll eine Person bestimmt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Vermögenslage und sonstigen Verhältnissen zur Führung der Umgangspflegschaft geeignet ist. Auch ein rechtsfähiger Verein kann bestellt werden, wenn er vom zuständigen Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt wird. Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch das Jugendamt zum Umgangspfleger bestellt werden. Zuständig für Auswahl und Entlassung ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RPflG (vgl. OLG München, Beschl. v. 5.12.2012 - 16 WF 1486/12 - BeckRS 2013, Nr. 14232).

Die skizzierten Vorschriften statuieren ein strenges Rangverhältnis. In allen Fällen, in denen eine als Umgangspfleger geeignete Person vorhanden ist, ist diese und nicht etwa das Jugendamt zu bestellen. Das Jugendamt darf nur dann ausgewählt werden, wenn eine als Umgangspfleger geeignete Person auch nach intensiven Ermittlungen, die das Familiengericht von Amts wegen vorzunehmen hat, nicht zu finden ist (vgl. BayObLG FamRZ 1964, 530; 1984, 205 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 284; OLG Stuttgart Rpfleger 1982, 183; OLG Zwei-brücken Rpfleger 1987, 160; KG Rpfleger 1999, 274 zur Auswahl des Vormunds; Münch. Komm./Wagenitz, § 1791b Rz. 2, 4; Staudinger/Engler, BGB, § 1791b Rz. 4). Insoweit kommt es - anders als für die Bestellung eines Umgangsbegleiters (dazu etwa: jurisPK/BGB/Bauer, § 1684 Rz. 149 ff., 151) - nicht darauf an, ob der Dritte mitwirkungsbereit ist. Das Gesetz lässt eine entsprechende Einschränkung des Auswahlermessens nicht zu, und dies entspricht auch dem normativen Zweck, denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass das - gesetzlich ausdrücklich geregelte - Rechtsinstitut der Umgangspflegschaft allein deshalb leerliefe, weil sich keine zur Übernahme der Pflegschaft bereite Person fände.

Die - ggf. der Auswahl des Jugendamtes vorausgehende - Entlassung eines zuvor bestellten Umgangspflegers hat unter den Voraussetzungen der §§ 1887, 1889 Abs. 2 S. 1, 2 BGB zu erfolgen, nämlich u.a. dann, wenn in der Person des Ausgewählten ein wichtiger Grund vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass beide Elternteile der bisherigen Umgangspflegerin - einer kinderpsychologisch nicht ausgebildeten Rechtsanwältin - den unwiderlegten Angaben zufolge "negativ entgegen" stehen, macht ihr eine sach- und fachgerechte Ausübung des Amtes weitgehend unmöglich. Umgekehrt kann erwartet werden, dass die entsprechenden fachlichen Kompetenzen bei Mitarbeitern des zuständigen Jugendamtes vorhanden sind. Andere zur Übernahme des Amtes geeignete Personen stehen nicht zur Verfügung. Deshalb ist das Jugendamt zur Ausübung der Umgangspflegschaft heranzuziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Von einer Entscheidung gem. § 84 FamFG hat der Senat ausnahmsweise abgesehen, da das Rechtsmittel aus tatsächlichen Gründen - nämlich angesichts der Möglichkeit, eine Einzelperson als Umgangspfleger bestellen zu können - nicht von Beginn an erfolglos gewesen ist.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes rechtfertigt sich aus § 45 Abs. 1, 3 FamGKG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6661215

FamRZ 2014, 1214

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