Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 17.12.2014; Aktenzeichen 18 F 48/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Nauen vom 17.12.2014 - 18 F 48/12 - in Abs. 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 ab 01.01.2015 monatlichen Kindesunterhalt von 356 EUR zu zahlen, letztmalig für August 2016 in Höhe von 183,74 EUR. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die zugunsten des Antragstellers zu1 tenorierten Rückstände und Zinsen an diesen zu zahlen sind.
Von den Kosten der I. Instanz haben die Antragsteller 22 % und der Antragsgegner 8 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 13.000 EUR
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts für die Antragsteller, seine am...08.1998 und...03.2000 geborenen Kinder.
Diese sind vermögenslos und leben ohne eigene Einkünfte bei ihrer Mutter, der vom Antragsgegner geschiedenen Ehefrau.
Sie haben im Anschluss an ein Unterhaltsauskunftsbegehren vom 07.08.2012 geltend gemacht, der Antragsgegner sei bis September 2014 zur Zahlung von je 426 EUR monatlich leistungsfähig, sodann zur Zahlung von 546 EUR.
Der Antragsgegner hat gemeint, wegen umfangreicher Bereinigungspositionen nicht leistungsfähig zu sein, seine geschiedene Ehefrau als andere leistungsfähige Verwandte erachtet und den Antragstellern einen Umgang mit ihnen an 5 von 14 Tagen entgegen gehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG den Antragsgegner für die Monate 08/2012 - 12/2014 zur Zahlung monatlichen Unterhalts von je 334 EUR (DT 1/3, Mindestunterhalt) für verpflichtet erachtet und zur Zahlung der kumulierten Rückstände unter Einbeziehung einer Zahlung von 1.500 EUR am 01.07.2013 und näher berechneter Zinsen verpflichtet und ab 01/2015 zu laufendem Unterhalt in Höhe von je 356 EUR monatlich (DT 2/3).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, das AG habe seinen gesteigerten Umgang fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung falsch behandelt, ebenso eine Mehraufwandspauschale und weitere berufsbedingte Aufwendungen, ihm einen zu hohen Wohnwertvorteil zugerechnet, Anteile seiner früheren Ehefrau an einer Versicherungsprämie und an Immobilienkrediten unzutreffend behandelt, desgleichen die Grundsteuer für zwei jeweils hälftig in seinem Eigentum und dem seiner geschiedenen Frau stehenden Eigentumswohnungen, einkommensmindernde Hauskosten falsch berechnet und seinen Selbstbehalt teilweise missachtet.
Er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller abzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze. Er entscheidet, wie angekündigt (541), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
II. Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Der Antragsgegner ist beiden Antragstellern für die Zeit ab August 2012 in zuerkannter Höhe zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, §§ 1601, 1610, 1613 BGB.
a) In 2012 betrug das Nettoeinkommen des Antragsgegners monatsdurchschnittlich 3.715,13 EUR, wie er selbst unter Vorlage seiner Entgeltabrechnungen für dieses Jahr vorgetragen hat (vgl. 32).
Er kann berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5,11 EUR geltend machen (10.2.1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL). Kleidungsreinigungskosten in dieser Höhe sind unstreitig. Hinreichende Anhaltspunkte für eine höhere Schätzung bestehen nicht. Die Antragsteller haben Aufwendungen in pauschalierter Höhe erstinstanzlich unter Hinweis auf einen gestellten Dienstwagen und gestellte Berufskleidung im Übrigen bestritten (385).
Die Entgeltposition Dienstzulage Mehraufwand (220 EUR) ist nicht zu kürzen, etwa weil es sich insoweit um Spesen handelt. Dass es sich insoweit um berücksichtigungsfähige Spesen oder Auslösungen handelt (vgl. 1.4 LL), lässt sich nicht feststellen, nachdem die Antragsteller dies, sowie darüber hinaus den Anfall eines Mehraufwandes bestritten haben (534) und der Antragsgegner hierfür beweisfällig geblieben ist.
Die Prämie zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Antragsgegners ist als Vorsorgeaufwendung berücksichtigungsfähig, 10.1 LL. Sie betrug in 2012 allerdings nur 449,76 EUR und erhöhte sich erst 2013 auf 450,79 EUR (vgl. 92, 93).
Die B...