Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.01.2022, Az. 11 O 45/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 11.429,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund seines am 16.06.2020 erfolgten Widerrufs aus dem zwischen den Parteien geschlossenen KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vom 29.03.2019 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann.
Der Kläger recherchierte zu Konditionen von Leasingverträgen im Internet. Am 13.03.2019 nahm er per E-Mail Kontakt auf und bekundete sein Interesse an einem Leasingvertrag mit der Beklagten. Zwei Tage später fand sich der Kläger im Autohaus ... in Potsdam, welche nicht über Vertretungsmacht der Beklagten verfügt, ein und nahm eine Probefahrt wahr. Sein Ansprechpartner war dabei der Verkäufer des Autohauses D... S... . Dieser richtete nach der Probefahrt und im Anschluss an ein mit dem Kläger in den Räumlichkeiten des Autohauses stattgefundenes Gespräch eine konkrete Leasinganfrage an die Beklagte, die dieser zustimmte. Der Zeuge S... übermittelte daraufhin die Unterlagen betreffend den Leasingvertrag mit E-Mail vom 28.03.2019 mit folgendem Begleittext an den Kläger: "... das Leasing würde bereits von der Bank angenommen. Im Anhang finden sie Ihre Vertragsdokumente. Diese bitte bei den gekennzeichneten Stellen unterschreiben und mir per Mail zusenden." Der Kläger antwortete hierauf wenige Stunden später: "... anbei die unterschriebenen Dokumente. Falls das morgen bei Ihnen bzgl. der Unterschrift klappen würde, wäre ich ca. um 12.30 Uhr bei Ihnen....". Am 29.03.2019 fuhr der Kläger nochmals zum Autohaus und leistete jedenfalls eine Unterschrift auf dem Leasingantrag zur Legitimationsprüfung.
Der Vertrag sah eine Laufzeit von 24 Monaten bei Leasingraten von monatlich 351,23 Euro sowie eine Sonderzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro für ein Neufahrzeug der Marke ... vor. Der vom Kläger zu zahlende Gesamtbetrag bei vertragsgemäßer Erfüllung betrug 11.429,52 Euro. Nachdem der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben hatte, stellte er die Klage auf die Rückzahlung aller von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen um. Wegen der Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf Anlagen K1 und B10 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 495 BGB zu. Der Widerruf sei nicht verfristet, da verschiedene Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 6 EGBGB, insbesondere die Widerrufsinformationen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt, dass der vorliegende Leasingvertrag im Fernabsatz zustande gekommen sei, weswegen ihm auch ein Widerrufsrecht nach § 312 g BGB zustehe. Insofern hat er behauptet, er habe den Zeugen S... bezüglich des Leasingvertrages gefragt, warum er für zu viel gefahrene Kilometer mehr bezahlen müsste, als die Beklagte im Falle von weniger gefahrenen Kilometern an ihn zahlen müsste, was der Zeuge S... nicht habe beantworten können. Er bestreitet deswegen mit Nichtwissen, dass der Zeuge S... in der Lage war, Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen. Er hat weiter behauptet, die ihm per E-Mail zugesandten Vertragsunterlagen zu Hause ausgedruckt und dort unterschrieben zu haben. Am Folgetag habe er im Autohaus lediglich eine Unterschrift auf dem Leasingantrag geleistet. Der Zeuge S... habe dabei lediglich - analog zu der Post-Ident-Prüfung - die Unterschriftsprüfung vorgenommen. Er habe insgesamt 11.429,52 Euro an die Beklagte gezahlt.
Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt. Sie hat bestritten, dass der Zeuge S... nicht in der Lage gewesen sein soll, Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen. Sie trägt insofern - vom Kläger unbestritten - vor, der Kläger und der Zeuge S... hätten bei dem im Anschluss an die Probefahrt stattfindenden Gespräch sowohl über das vom Kläger gewünschte Fahrzeug als auch über die Details des Leasingvertrages gesprochen. Der Zeuge S... habe die Leasingkalkulation vorgenommen und diese auch mit dem Kläger hinsichtlich der Laufzeit, der Leasingsonderzahlung und der konkreten Ratenhöhe besprochen. Er habe dann die zuvor besprochenen Antragsunterlagen erstellt. Sie hat weiter behauptet, der Kläger habe den Leasingvertrag in den Räumen des Autohauses unterzeichnet, was sich bereits aus der Anlage K1 und insbesondere der Anlage B10 ergebe. Zwischen der Beklagten und der Autohaus ... Potsdam GmbH bestehe ein Kreditvermittlungsvertrag, ...