Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 16.04.2004; Aktenzeichen 2.2 OWi 396/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16. April 2004 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 16. April 2004 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 230,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Den Urteilsfeststellungen zufolge befuhr der Betroffene am 27. Juli 2002 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 13 zwischen den Autobahnausfahrten Teupitz und Staakow in Richtung Dresden und überschritt gegen 15:27 Uhr und 15:28 Uhr zunächst die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund des Schildes nach § 41 Zeichen 274 StVO, welches eine Beschränkung auf 80 km/h vorschreibt, um mindestens 54 km/h. Anschließend missachtete er die Geschwindigkeitsbeschränkung, angeordnet mit einem Schild nach § 41 Zeichen 274 StVO, von 120 km/h, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 52 km/h überschritt.
Mit seiner am 23. April 2004 eingelegten und nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 28. Juni 2004 begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2004 beantragt, das Urteil mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung weist einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler auf, denn die Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Personenkraftwagens entbehren einer nachvollziehbaren Grundlage. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2004 zutreffend ausführt, müssen die tatrichterlichen Feststellungen so vollständig sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kontrolle der Beweiswürdigung ermöglichen. Dabei muss der Tatrichter bei unter Einsatz von Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich das angewandte Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit sowie die berücksichtigten Messtoleranzen in den Urteilsgründen mitteilen, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der korrekten Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit zu ermöglichen (BGHSt. 39, 291, 303). Zwar genügt bei bestimmten standardisierten Messverfahren, z.B. Typ PROVIDA, die im Urteil zu belegen sind, die Angabe der gemessenen (brutto) Geschwindigkeit ohne die konkreten Toleranzwerte, da in solchen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist zu prüfen, ob die nach Gebrauchsanweisung des Herstellers auftretende Fehlerfrequenz in zutreffendem Umfang berücksichtigt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 Ss (OWi) 234 B/03 -, Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ss (OWi) 205 B/03 -). Es kann sogar lediglich die Bezeichnung des zur Messung verwendeten Gerätetyps und der berechneten Geschwindigkeit ausreichen, wenn es dem verwendeten System immanent ist, dass dieses eine eigenständige Weg-Zeit-Berechnung durchführt, (z.B. Typ VIDISTA.-R), (vgl. Beschluss des 2. Strafsenats vom 12. August 2004 - 2 Ss (OWi) 172 B/03 -). Die Urteilsgründe genügen diesen Anforderungen indes nicht, da das Amtsgericht lediglich die dem Betroffenen vorgeworfenen (netto) Geschwindigkeiten mitteilt und ausführt, dass diese im Wege einer Videodistanzauswertung ermittelt worden sind.
Das Amtsgericht hat es versäumt mitzuteilen, mit welchem Messverfahren die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeiten gemessen wurden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat die Feststellung zu ermöglichen, ob die von dem Amtsgericht festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind, zumal die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen auch für die Anordnung des Fahrverbots als Nebenfolge maßgeblich ist und der Betroffene die gefahrenen Geschwindigkeiten nicht eingeräumt hat.
Das Instanzgericht war vorliegend auch nicht deshalb von der Notwendigkeit entbunden, dass für die Geschwindigkeitsermittlung verwandte Messverfahren anzugeben, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführt, die festgestellten Messwerte "ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung eingeführten Messfotos Bl. 2 d.A. ..., die sich schließlich in der Videodistanzauswertung Bl. 2 a d.A. wieder finden und nach d...