Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 30.11.2006; Aktenzeichen 10 F 196/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 30. November 2006 aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wendet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1.
Zwar hat der Antragsteller der Auflage des Amtsgerichts vom 19.10.2006 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht Folge geleistet. Er hat aber im Beschwerdeverfahren die verlangten Unterlagen nachgereicht. Diese Vorlage wurde mit dem am 22.1.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.1.2007 nachgeholt. Die angeforderten Unterlagen konnten und mussten daher vom Amtsgericht bis zum Erlass seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 1.2.2007 berücksichtigt werden.
2.
Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1.2.2007 vertretenen Auffassung lässt sich eine Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe auch nicht damit begründen, die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers habe einem Ruhen des Verfahrens widersprochen.
Das Ruhen des Verfahrens darf im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht angeordnet werden (vgl. hierzu Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 118, Rn. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 185). Ein solcher tatsächlicher Stillstand des Verfahrens stellt eine gesetzwidrige Verzögerung und eine Versagung des Rechtsschutzes dar. Folglich kann auch die Versagung von PKH nicht damit begründet werden, dass sich die um PKH nachsuchende Partei der Anordnung eines Ruhens des PKH-Verfahrens widersetzt habe.
3.
Nicht gefolgt werden kann schließlich der Ansicht des Amtsgerichts, es bestehe kein Anlass zu einer Einbeziehung des vom Antragsteller genannten Gegnervertreters.
Die Benennung eines Vertreters der beklagten Partei durch den Kläger in der Klageschrift ist vom Gericht zu beachten. Das Risiko der tatsächlichen Vertretung des Beklagten trägt der Kläger (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172, Rn. 7). Zwar rechtfertigt die Benennung eines Rechtsanwaltes durch den Prozessgegner nach herrschender Meinung noch nicht die Annahme einer Bestellung durch den Beklagten und das tatsächliche Bestehen eines Vertretungsverhältnisses. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Streitsache hätte es hier aber geboten, den vom Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 19.5.2006 bezeichneten Rechtsanwalt ... in B... von der Tatsache der Klageerhebung zu unterrichten und sich durch Rückfrage bei ihm zu vergewissern, ob ein Vertretungsverhältnis besteht bzw. ihm die aktuelle Wohnanschrift des Antragsgegners bekannt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, MDR 1987, 814).
Im Übrigen ist es Sache des Antragstellers, im erforderlichen Umfang Nachforschungen über den derzeitigen Wohnort des Antragsgegners zu stellen (z. B. durch die entsprechende Recherchen einer Firma, Nachforschungen an der im Berufsausbildungsvertrag genannten Ausbildungsstätte oder Anfrage gegenüber der Mutter) und ggfls. auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO darzulegen. Zwar mag es solange an einer Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs des Antragstellers fehlen. Zumindest aber ist bis dahin kein Raum für eine die beantragte PKH ablehnende Sachentscheidung wegen einer fehlenden Kenntnis von der ladungsfähigen Anschrift des Antragsgegners.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen