Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 21.11.2018; Aktenzeichen 34 OWi 101/18) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehörs nicht versagt wurde und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 29. Januar 2019. Auf den Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 11. Februar 2019 ist Folgendes zu ergänzen:
Die überaus sorgfältigen Urteilsgründe setzen sich ausführlich mit dem Beweisantrag des Betroffenen und dabei auch mit dem Vortrag, dass (wenige) Einzelmessungen geringfügig außerhalb des Messrahmens liegen, auseinander (Bl. 4 UA), so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu besorgen ist.
Die Ablehnung des Beweisantrags ist nachvollziehbar, insbesondere erfolgte sie - was für die Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs allein maßgeblich ist - nicht willkürlich. Bereits in der von dem Betroffenen zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlruhe (Beschluss vom 26. Mai 2017, 2 Rb 8 Ss 246/17, abgedruckt in: ZfSchR 2017, 1214) ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Physikalisch-Technischen Bundesamtes (PTB) zu der Problematik ausgeführt, dass aus physikalischen und mathematischen Gründen die Einbeziehung von einzelnen Rohmessdaten, deren Ortskoordinate nur geringfügig außerhalb des zugelassenen Messbereichs liegt, in die Messwertbildung keinen relevanten Einfluss haben kann. Denn in die Messwertbildung fließen mehrere hundert Einzelmesswerte ein, die ganz überwiegend im Messbereich liegen, weshalb eine Veränderung des Messwertes durch einige wenige Einzelmessungen gar nicht oder allenfalls minimal ausfiele. Bei der Zusammenschau aller Aspekte werde in aller Regel eine relevante Veränderung des Messergebnisses auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausgeschlossen werden können (vgl. OLG Karlsruhe aaO.).
Darüber hinaus herrscht hinsichtlich der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren, insbesondere zum Messverfahren PoliScan speed (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Mai 2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10; jew. zit. nach juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2015, 1 Z (53 Ss-OWi 10/15) 20/15; vom 13. November 2014, 1 Z (53 Ss-OWi 553/14) 306/14; vom 11. April 2011, 1 Ss-OWi 36 B/11; vom 25. Februar 2010, 1 Ss-OWi 28 B/10; vom 10. März 2010, 1 Ss-OWi 48 Z/10), Rechtsklarheit.
Soweit der Betroffene die Aufklärungsrüge erhebt bzw. mit der Ablehnung des Beweisantrags allgemeine Verfahrensfehler rügt, ist das damit bei einer - wie hier - erkannten Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Fundstellen
Dokument-Index HI12951493 |