Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand eines Nachlasses zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, unterliegt als unvertretbare Handlung der Zwangsvollstreckung.

 

Normenkette

ZPO § 888 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 07.11.1996; Aktenzeichen 14 O 301/94)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 600,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht einer Einlegung der Beschwerde durch einen beim Landgericht Frankfurt (Oder) oder beim Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt.

Für das Vollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO besteht Anwaltszwang, wenn im Vorprozeß erstinstanzlich Anwaltszwang herrschte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 78, Rz. 17). Auch die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluß, den ein Prozeßgericht erster Instanz erlassen hat, bei dem Anwaltszwang herrscht, kann wirksam nur durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (OLG Hamburg, OLGZ 1991, 346; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1292; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 1279). In dem Vorprozeß, der dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren vorausging, bestand jedoch kein Anwaltszwang.

Der Vorprozeß wurde zunächst bei dem Kreisgericht Fürstenwalde rechtshängig. Dort bestand gemäß ZPO-Maßgabe b zum Einigungsvertrag kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist dann gemäß § 14 BbgGerNeuOG auf das neu errichtete Landgericht übergegangen. Die für die anwaltliche Vertretung bisher maßgebenden Vorschriften gelten aber gemäß § 26 Abs. 1 RpflAnpG bis zur Beendigung des Rechtszuges weiter. Daher konnte die Schuldnerin sowohl im Vorprozeß als auch im Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen nicht beim Landgericht Frankfurt (Oder) zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden. Dies gilt auch für das hier zur Entscheidung anstehende Beschwerdeverfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO, um die Schuldnerin zur Vornahme einer Handlung anzuhalten, liegen nicht vor.

Allerdings unterliegt die der Schuldnerin durch Teilurteil des Landgerichts vom 24.11.1994 auferlegte Verpflichtung, durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 6.9.1989 verstorbenen K. Sch. zu erteilen und diese Auskunft – soweit Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zum Nachlaß gehören – durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, als unvertretbare Handlung der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888, Rz. 3). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Schuldnerin, etwa zum Zwecke der Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses durch einen Notar, fremder Hilfe bedienen muß (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 888, Rz. 4).

Der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch Beschluß vom 7.11.1996 steht aber entgegen, daß das Landgericht bereits mit Beschlüssen vom 22.12.1995 und vom 8.2.1996 Zwangsgelder gegen die Schuldnerin festgesetzt hat. Denn für eine wiederholte Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO besteht nur dann ein Rechtsschutzinteresse auf seiten des Gläubigers, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluß voll durchgeführt ist (OLG Hamm, MDR 1969, 227; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; LG Lüneburg, MDR 1955, 114; Münch-Komm/Schilken, ZPO, § 888, Rz. 13; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 888, Rz. 23; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 888, Anm. E II c 1; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 8). Daran fehlt es vorliegend.

Der Gläubiger hat nicht dargelegt, die Zwangsvollstreckung aus beiden bereits ergangenen Zwangsmittelbeschlüssen betrieben zu haben, bevor er einen erneuten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt hat. Nach Erlaß des ersten Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 22.12.1995 hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 18.1.1996 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt. Zur Begründung hat er lediglich ausgeführt, die Schuldnerin habe die geforderte Auskunft nach wie vor nicht erteilt. Nachdem das Landgericht durch Beschluß vom 8.2.1996 ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt hatte, beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 16.4.1996 die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes. In diesem Schriftsatz wurde u. a. ausgeführt: „Wir bitten um unverzügliche Festsetzung. Wegen des bereits festgesetzten Zwangsgeldes gegen Frau T. vollstreckt.” Dieser letzte, unvollständige Satz läßt nicht ohne weites erkennen, daß die Vollstreckung eines bereits festgesetzten Zwangsgeldes erfolgt ist. Eine ausdrückliche Darlegung der Vollstre...

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