Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 27/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 24.02.2023, Az. 1 O 27/21, dahin abgeändert, dass die Kostenfestsetzungsanträge des Beklagten vom 27.01.2023 zurückgewiesen werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Dem Kläger sind durch landgerichtliches Urteil vom 06.01.2022 (Az. 1 O 27/21) und Beschluss des Berufungsgerichtes vom 13.10.2022 (Az. 5 U 41/22) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Unter dem 21.10.2022 beantragte der Beklagte die Festsetzung seiner Kosten, wobei in den für beide Rechtszüge vorgelegten Kostenberechnungen jeweils die Summe der in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen, die darauf entfallende Umsatzsteuer sowie der als Gesamtsumme bezeichnete und im Fettdruck dargestellte Bruttobetrag angegeben sind. In den Antragsschriften ist erklärt, der Antragsteller sei "bezüglich der geltend gemachten Beträge zum Vorsteuerabzug berechtigt".
Mit Beschluss vom 21.12.2022 setzte das Landgericht - Rechtspfleger - die Kosten in Höhe der abgerechneten Netto-Beträge fest. In den Beschlussgründen heißt es, die Umsatzsteuerbeträge seien wegen der Erklärung zum Bestehen einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu berücksichtigen gewesen. Gegen den Beschluss, der dem Beklagtenvertreter auf Verfügung des Rechtspflegers am 13.01.2023 zugestellt worden ist, legte der Beklagte mit der Begründung sofortige Beschwerde ein, eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe - entgegen der fälschlicherweise abgegebenen Erklärung - nicht. Auf Hinweis des Rechtspflegers, wonach antragsgemäß entschieden worden und das Rechtsmittel deshalb unbegründet, über die Umsatzsteuerbeträge aber im Wege der Nachfestsetzung zu entscheiden sei, nahm der Beklagte die sofortige Beschwerde zurück. Unter dem 27.01.2023 beantragte er für beide Rechtszüge die Nachfestsetzung der angefallenen Umsatzsteuer mit der Erklärung, dass der Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Das Landgericht setzte die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 24.02.2023 antragsgemäß auf weitere 1.311,23 EUR fest. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 14.03.2023 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, der beantragten Nachfestsetzung stehe entgegen, dass über die Umsatzsteuer bereits durch den Beschluss vom 21.12.2022 rechtskräftig entschieden sei. Mit Beschluss vom 17.03.2023 hat das Landgericht den Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.
Zwar beinhaltet die Akte keinen Beleg über das Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle ist aber zu entnehmen, dass die Verfügung, nach der der Beschluss dem Klägervertreter gegen Empfangsbekenntnis per Post zuzustellen war, am 27.02.2023 ausgeführt worden ist, sodass die Zustellung nicht vor dem 28.02.2023 erfolgt und die Zweiwochenfrist nach § 569 Abs. 1 ZPO nicht vor dem 14.03.2023 abgelaufen sein kann.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 EUR, § 567 Abs. 2 ZPO.
2. Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vom Beklagten beantragten Nachfestsetzung der Umsatzsteuer die Rechtskraft des Beschlusses vom 21.12.2022 entgegensteht.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, soweit hierin Kostenpositionen zuerkannt oder abgesetzt werden (statt vieler Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 104 ZPO, Rn. 137 f. m.w.N.). Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (BGH, Beschluss vom 16.01.2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Eine Nachfestsetzung kommt daher nur in Betracht, soweit die nachträglich angemeldeten Kosten nicht bereits in einem Feststellungsverfahren rechtskräftig aberkannt oder in geringerer Höhe zugesprochen worden sind (s. etwa OLG München, Beschluss vom 07.03.2006 - 11 W 974/06, NJW-RR 2006, 1006; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 W 82/09, NJW-RR 2009, 1004; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2010 - 4 W 180/10, BeckRS 2010, 28733 jeweils m.w.N.).
Über den hier verfahrensgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ist bereits mit dem Beschluss vom 21.12.2022 entschieden worden. Die jenem Beschluss zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsanträge vom 21.10.2022 sind bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Festsetzung der als Ergebnis der dargestellten Berechnungen ausgewiesenen, als Gesamtsumme bezeichneten und durch Fettdruck her...