Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen 11 O 36/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 11.5.2010 - 11 O 36/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des vor dem LG Frankfurt/O. am 5.12.2008 geschlossenen Vergleiches werden die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.238,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.12.2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger nahm die Beklagte zu 1), eine GbR, sowie die Beklagten zu 2) und 3) als die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) auf Erfüllung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch. Die Beklagten beauftragten gemeinsam Prozessbevollmächtigte. Die Parteien verglichen sich. Nach der Kostenregelung haben der Kläger 70 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Die Beklagten machten in ihrem Kostenausgleichungsantrag vom 8.12.2008 u.a. Umsatzsteuer auf die Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten in einer Höhe von 569,35 EUR geltend.
Der Rechtspfleger des LG setzte durch Beschluss vom 11.5.2009 die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.504,24 EUR fest. Er berücksichtigte bei der Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2009 zugunsten der Beklagten nur die auf deren Anteile an den Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 189,79 EUR bzw. 189,78 EUR, insgesamt 379,57 EUR.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, zu Unrecht sei zugunsten der Beklagten Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten berücksichtigt worden.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 23.7.2009 nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Beschwer i.H.v. 265,70 EUR geltend macht, ist begründet. Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.
1. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei eines Prozesses sind ihr vom Gegner zu erstattende Kosten gem. § 91 Abs. 2 ZPO. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen anfallende Umsatzsteuerbeträge. Ist - wie hier - ein Teil der (teilweise) obsiegenden Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, kommt es darauf an, wer im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - VI ZB 58/04, Rz. 8; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007 - 5 W 1582/07, Rz. 7 m.w.N. - jeweils zitiert nach juris). Denn entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten. Ergibt sich auf Grund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH, a.a.O.).
2. Hier hat die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB die gesamten Anwaltskosten zu tragen.
a) Jeder Gesellschafter einer GbR hat gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der von ihm im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen, die der Gesellschafter den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden aufgewandten Mittel wie die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Klärung der Haftung von Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten entstanden sind, zu deren Begleichung der Gesellschafter im Innenverhältnis ggü. der Gesellschaft nicht (mit)verpflichtet ist (vgl. zu § 110 HGB für die oHG OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007 - 5 W 1582/07, Rz. 11 - zitiert nach juris). Bei drohender Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft braucht der Gesellschafter nicht erst zu zahlen, um dann Regress zu nehmen, sondern hat bereits einen Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft entsprechend § 257 BGB.
b) Danach haben die Beklagten zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 1) einen gesetzlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, die zur Rechtsverteidigung und Abwehr des Anspruchs des Klägers erforderlich waren. Da mithin die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, kann keine Umsatzsteuer auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.
3. Die Kosten des Rechtsstreits sind danach folgendermaßen auszugleichen:
I. Gerichtskosten (Überschuss an Gerichtskosten, die beim Gegner verrechnet werden...