Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2008, Az.: 7 T 417, 431/07 Landgericht Cottbus, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten der Beteiligten zu 2. auferlegt.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 EUR
Gründe
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 06.11.2007 (Bl. 98 d. A.) und die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 08.11.2007 (Bl. 92 d. A.) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.10.2007 (Bl. 82 d. A.) insgesamt und den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.12.2006 (Bl. 31 d. A.) aufgehoben, soweit darin unter den Ziffern 1., 2. und 5. eine Betreuung angeordnet worden ist. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe das Amtsgericht nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 29.10.2007 Veranlassung gehabt, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten und eine andere Person als den Beteiligten zu 1. zum Betreuer zu bestellen. Im Ergebnis der weiteren Ermittlung des Beschwerdegerichts habe sich indes ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung insgesamt nicht (mehr) bestünden. Der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Betreuung stehe - mit Ausnahme der Vermögenssorge - die Regelung des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. Danach sei eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Betroffene habe dem Beteiligten zu 1. unter dem 25.05.2006 eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, die sämtliche ihrer regelungsbedürftigen Angelegenheiten umfasse. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem mündlich und schriftlich erstatteten Ergänzungsgutachten vom 29.01.2006 sei die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gegeben gewesen. Die Wertungen des Sachverständigen, eines in der Begutachtung psychischer Erkrankungen äußerst erfahrenen Facharztes, seien für die Kammer überzeugend. Sie stimmten insbesondere mit dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der Anhörung der Betroffenen überein. Der Beteiligte zu 1. sei zur Erledigung der Angelegenheiten der Betroffenen als Bevollmächtigter bereit. Er könne die Angelegenheiten auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht auch mindestens ebenso gut wie ein Betreuer erledigen. Lediglich in Bezug auf die Vermögenssorge würde nach Auffassung der Kammer - insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beteiligten zu 1. zu den Abhebungen erheblicher Geldbeträge vom Sparkonto der Betroffenen - Anlass für die Bestellung eines so genannten Vollmachtsüberwachungsbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB bestehen. Die allein in Betracht kommende Vollmachtsüberwachungsbetreuung für den Bereich der Vermögensvorsorge könne gem. § 1896 Abs. 1 a BGB jedoch nicht angeordnet werden. Nach dieser Vorschrift dürfe gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Dies gelte auch in Bezug auf einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis nach § 1896 Abs. 3 BGB. Die Betroffene habe mit ihrer Beschwerde und auch in der Anhörung am 18.12.2007 in freier Willensbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Betreuung ablehne, und ihre Angelegenheiten möglichst noch selbst regeln wolle. Soweit ihr dies nicht möglich sei, solle allein ihr Sohn, der Beteiligte zu 1., mit der ihm erteilten Vollmacht für sie handeln. Auch nachdem in der Anhörung und in der angefochtenen Entscheidung die umfangreichen Geldabhebungen des Beteiligten zu 1. zur Sprache gekommen seien, habe die Betroffene klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wünsche nicht, dass sich ein Dritter, z. B. die Beteiligte zu 3., um ihre Belange kümmere. Diese Willensbekundung der Betroffenen sei zu respektieren. Obwohl die Betroffene hoch betagt sei, sei sie zur Bildung eines freien Willens in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers in der Lage. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch mit dem aufgrund der Anhörung vom 18.12.2007 entstandenen Eindrucks des Beschwerdegerichts übereinstimmten, sei die Betroffene in Bezug auf die Entscheidung über die Errichtung einer Betreuung geschäftsfähig. Sie sei nach ihren geistigen Fähigkeiten in der Lage, sich zu dieser Problematik ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil eigenständig zu handeln. Insbesondere sei sie in der Lage, sich von Einflüssen Dritter bei ihrer Meinungsbildung abzugrenzen. Wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten im Einzelnen dargestellt habe, vermöge es die Betroffene, das Für und Wider der Erledigung vor allen ihrer finanziellen Angelegenheiten entweder durch ihren Sohn oder durch einen Berufsbetreuer durchaus abzuwägen, ohne sich dabei vorrangig von Emotionen leiten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umf...