Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 28.02.2013) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Neuruppin vom 28.2.2013 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller, seinem minderjährigen Sohn, zur Bezifferung einer Kindesunterhaltsforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
I. Der minderjährige Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, mit einem Stufenantrag auf Auskunft über Einkommen und Vermögen und auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Den auf das Einkommen bezogenen Auskunfts- und Beleganspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner anerkannt, und er ist mit dem angefochtenen Beschluss dem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden.
Im Übrigen hat der Antragsteller in der ersten Stufe beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.2011 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte.
Der Antragsgegner hat insoweit beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil er gemäß einer im Juli und August 2011 getroffenen einvernehmlichen Regelung monatlichen Unterhalt leiste. Jedenfalls Auskunft über sein Vermögen schulde er nicht, weil er über ausreichende Einkünfte verfüge, um den Unterhalt zu leisten, ohne sich auf den Selbstbehalt berufen zu müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antragsgegner nicht nur dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet, sondern auch dem auf das Vermögen bezogenen Auskunftsantrag stattgegeben. Die Auskunft über das Vermögen könne sofort verlangt werden. Es sei dem Auskunftsberechtigten nicht zuzumuten, zunächst die Auskunft zu den Einkünften abzuwarten, um erst dann zu prüfen, ob ein Rückgriff auf den Vermögensstamm in Frage komme. Die Erklärung des Antragsgegners, über ausreichendes Einkommen zu verfügen, befriedige das Interesse des Antragstellers nicht, die Verhältnisse selbst prüfen zu können. Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Gründe verwiesen (Bl. 62 f.).
Der Antragsgegner hat Beschwerde erhoben, soweit der Beschluss nicht auf dem Anerkenntnis beruht.
Er hält die Beschwerde entgegen den vom Senat mitgeteilten Bedenken für zulässig.
Wolle man den Aufwand für die Erteilung der Auskunft für maßgeblich halten und diesen Aufwand generell mit einem Betrag unterhalb des Beschwerdewertes bemessen, so führte dies dazu, dass die Verpflichtung zur Auskunft nie mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, obwohl die Auskunftspflicht ausdrücklich von bestimmten Anforderungen abhänge.
Der Aufwand, den der Antragsgegner zu betreiben habe, übersteige zudem den für die Zulässigkeit maßgeblichen Beschwerdewert, zumal ein Geheimhaltungsinteresse diesen Wert steigere. Der Antragsgegner sei an verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaften beteiligt. Er weist auf hunderte, jedenfalls deutlich mehr als 500 in seinem Eigentum stehende, über das ganze Land verstreute Flurstücke hin, die teilweise landwirtschaftlich und andernteils forstwirtschaftlich genutzt würden oder Ödland seien. In den Sachanlagenverzeichnissen seiner Jahresabschlüsse seien diejenigen Grundstücke nicht aufgeführt, die rein zum privaten Vermögen zählten.
Seine Steuerberater hätten für das Zusammentragen der Angaben über diese Flurstücke und für das Erstellen einer Übersicht über sein sonstiges Vermögen ein Honorar von 5.150 Euro veranschlagt. Wenn er sich selbst bemühen wollte, die Grundstücke nach Lage und Größe zu bezeichnen, so müsste er Hunderte von Kaufverträgen sichten und dazu ungefähr 83 Stunden aufwenden.
Eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster des Landes Brandenburg, das im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt wird, könne er als privater Nutzer nicht selbst abrufen. Eine Anfrage beim Landesvermessungsamt nach unbekannten Flurstücken eines bekannten Eigentümers löse Gebühren in Höhe von 1,10 Euro je Flurstück und zusätzlich von ca. 50 Euro je angefangene halbe Stunde der Bearbeitung aus.
Es sei auch nicht möglich, Anfragen an die Grundbuchämter zu richten. Eine derartige Anfrage müsste zum einen bei allen Grundbuchämtern gestellt werden, über die Grenzen Brandenburgs hinaus. Ferner müsse in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass der Name des Anfragenden richtig geschrieben sei, was bei seinem ungewöhnlichen Namen, der sich zudem aus mehreren Teilen zusammensetze, mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sei.
Der Antragsgegner meint, ein Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen bestehe nicht. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit ohne die Auskunft der Unterhalt nicht bemessen werden könne. Sie bestehe deshalb nicht, wenn der Unterhaltsschuldner sicher l...